Norm
ABGB §879 Abs3 ERechtssatz
Die Klausel: „Der persönliche PIN?Code darf nicht, insbesondere nicht auf der Bezugskarte, notiert werden." findet keine ausreichende sachliche Rechtfertigung für das damit ersichtlich verfolgte Ziel, die Verwendung des Codes durch unbefugte Dritte zu verhindern, sodass eine Unwirksamkeit nach § 879 Abs 3 ABGB vorliegt.Die Klausel: „Der persönliche PIN?Code darf nicht, insbesondere nicht auf der Bezugskarte, notiert werden." findet keine ausreichende sachliche Rechtfertigung für das damit ersichtlich verfolgte Ziel, die Verwendung des Codes durch unbefugte Dritte zu verhindern, sodass eine Unwirksamkeit nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129937Im RIS seit
12.03.2015Zuletzt aktualisiert am
24.04.2017