RS OGH 2017/2/28 1Ob88/14v, 9Ob31/15x, 6Ob120/15p, 9Ob46/16d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2017
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Norm

ABGB §879 Abs3 E
ZaDiG §36 Abs1
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992
  1. ZaDiG § 36 gültig von 01.11.2009 bis 31.05.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2018

Rechtssatz

Die Klausel: „Der persönliche PIN?Code darf nicht, insbesondere nicht auf der Bezugskarte, notiert werden." findet keine ausreichende sachliche Rechtfertigung für das damit ersichtlich verfolgte Ziel, die Verwendung des Codes durch unbefugte Dritte zu verhindern, sodass eine Unwirksamkeit nach § 879 Abs 3 ABGB vorliegt.Die Klausel: „Der persönliche PIN?Code darf nicht, insbesondere nicht auf der Bezugskarte, notiert werden." findet keine ausreichende sachliche Rechtfertigung für das damit ersichtlich verfolgte Ziel, die Verwendung des Codes durch unbefugte Dritte zu verhindern, sodass eine Unwirksamkeit nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB vorliegt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129937

Im RIS seit

12.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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