RS OGH 2017/2/28 10Ob70/07b, 1Ob88/14v, 6Ob120/15p, 9Ob46/16d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2017
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Norm

ABGB §879 Abs3 E
KSchG §31a
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992
  1. KSchG § 31a gültig von 01.10.2004 bis 31.10.2009 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 66/2009
  2. KSchG § 31a gültig von 01.06.2000 bis 30.09.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999
  3. KSchG § 31a gültig von 01.01.1986 bis 31.12.1996 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 6/1997

Rechtssatz

Die Klauseln in AGB eines Kreditkartenunternehmens, wonach der „rechtmäßige Karteninhaber" für die aus der „missbräuchlichen Verwendung" der von ihm unterschriebenen Karte entstehenden Belastungen „haftet", nämlich „bei Zurücklassen der Karte in einem nicht in Betrieb stehenden Fahrzeug": bis zu einem Betrag von 1.090,09 EUR (Klausel 8) und „in allen übrigen Fällen": bis zu einem Betrag von 72,67 EUR (Klausel 9), sind zulässig. Der Hinweis auf § 31a KSchG kann daran nichts ändern, weil selbst dem Erstattungsanspruch nach dieser Bestimmung jedenfalls entgegengehalten werden kann, dass den Karteninhaber ein „Mitverschuldensvorwurf" an der missbräuchlichen Verwendung trifft. Die Gefahrtragungsregel ist mit § 31a KSchG vereinbar, weil für die Haftung des Karteninhabers ein diesem zurechenbares schuldhaftes Verhalten (hier: die pflichtwidrige Verwahrung der Kreditkarte) Voraussetzung bleibt.Die Klauseln in AGB eines Kreditkartenunternehmens, wonach der „rechtmäßige Karteninhaber" für die aus der „missbräuchlichen Verwendung" der von ihm unterschriebenen Karte entstehenden Belastungen „haftet", nämlich „bei Zurücklassen der Karte in einem nicht in Betrieb stehenden Fahrzeug": bis zu einem Betrag von 1.090,09 EUR (Klausel 8) und „in allen übrigen Fällen": bis zu einem Betrag von 72,67 EUR (Klausel 9), sind zulässig. Der Hinweis auf Paragraph 31 a, KSchG kann daran nichts ändern, weil selbst dem Erstattungsanspruch nach dieser Bestimmung jedenfalls entgegengehalten werden kann, dass den Karteninhaber ein „Mitverschuldensvorwurf" an der missbräuchlichen Verwendung trifft. Die Gefahrtragungsregel ist mit Paragraph 31 a, KSchG vereinbar, weil für die Haftung des Karteninhabers ein diesem zurechenbares schuldhaftes Verhalten (hier: die pflichtwidrige Verwahrung der Kreditkarte) Voraussetzung bleibt.

Entscheidungstexte

  • RS0124706">10 Ob 70/07b
    Entscheidungstext OGH 28.01.2009 10 Ob 70/07b
  • RS0124706">1 Ob 88/14v
    Entscheidungstext OGH 27.11.2014 1 Ob 88/14v
    Vgl aber; Beisatz: Dem Kunden unabhängig von den Umständen stets einen Sorgfaltsverstoß anzulasten, wenn die Karte im abgestellten Fahrzeug aufbewahrt wird, bedeutet eine gröbliche Benachteiligung im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB, die schon allein zur Ungültigkeit der Klausel führt. (T1)
  • RS0124706">6 Ob 120/15p
    Entscheidungstext OGH 20.07.2016 6 Ob 120/15p
    Auch; nur: Die Klauseln in AGB eines Kreditkartenunternehmens, wonach der „rechtmäßige Karteninhaber" für die aus der „missbräuchlichen Verwendung" der von ihm unterschriebenen Karte entstehenden Belastungen „haftet", nämlich „bei Zurücklassen der Karte in einem nicht in Betrieb stehenden Fahrzeug" sind zulässig. (T2)
    Beis gegenteilig zu T1; Beisatz: Erklärt man solche Klauseln generell für unwirksam, würde dem Karteninhaber das in seiner Sphäre auftretende Risiko des Missbrauchs gestohlener oder sonst abhanden gekommener Kreditkarten grundsätzlich abgenommen und auf das Kreditkartenunternehmen verschoben. (T3)
  • RS0124706">9 Ob 46/16d
    Entscheidungstext OGH 28.02.2017 9 Ob 46/16d
    Vgl auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124706

Im RIS seit

27.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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