Norm
ÜbG §30 Abs2Rechtssatz
Aus dem Umstand, dass § 25 Abs 6a VwGVG über die Möglichkeit einer Videokonferenz erst am 1.1.2017 in Kraft trat, kann nicht der (Umkehr-)Schluss gezogen werden, dass die Durchführung einer Videokonferenz vor diesem Zeitpunkt einen Verfahrensmangel darstellte. Beisatz: Hier: Videokonferenz durch die Übernahmekommission, auf deren mündliche Verhandlungen gemäß § 30 Abs 2 ÜbG die §§ 24 und 25 VwGVG sinngemäß anzuwenden sind. Ob ein Verfahrensmangel vorliegt, richtet sich zufolge § 30a Abs 2 ÜbG ausschließlich nach § 66 Abs 1 Z 2 AußStrG.Aus dem Umstand, dass Paragraph 25, Absatz 6 a, VwGVG über die Möglichkeit einer Videokonferenz erst am 1.1.2017 in Kraft trat, kann nicht der (Umkehr-)Schluss gezogen werden, dass die Durchführung einer Videokonferenz vor diesem Zeitpunkt einen Verfahrensmangel darstellte. Beisatz: Hier: Videokonferenz durch die Übernahmekommission, auf deren mündliche Verhandlungen gemäß Paragraph 30, Absatz 2, ÜbG die Paragraphen 24 und 25 VwGVG sinngemäß anzuwenden sind. Ob ein Verfahrensmangel vorliegt, richtet sich zufolge Paragraph 30 a, Absatz 2, ÜbG ausschließlich nach Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131422Im RIS seit
13.06.2017Zuletzt aktualisiert am
13.06.2017