Norm
StGB §302Rechtssatz
Der Tatbestand des § 302 Abs 1 StGB setzt die tatsächliche Verursachung eines Schadens nicht voraus. Er verlangt in Bezug auf die Rechtsschädigung bloß überschießende Innentendenz in Form darauf gerichteten bedingten Vorsatzes.Der Tatbestand des Paragraph 302, Absatz eins, StGB setzt die tatsächliche Verursachung eines Schadens nicht voraus. Er verlangt in Bezug auf die Rechtsschädigung bloß überschießende Innentendenz in Form darauf gerichteten bedingten Vorsatzes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130266Im RIS seit
21.10.2015Zuletzt aktualisiert am
17.02.2026