RS OGH 2017/6/14 7Ob235/11a, 7Ob249/11k, 7Ob208/12g, 7Ob84/13y, 7Ob117/13a, 7Ob55/17i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.06.2017
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Rechtssatz

Je absehbarer und gleichbleibender die zur Freiheitsbeschränkung führenden Verhaltensweisen des Bewohners verlaufen, desto geringere Anforderungen sind an die Spezifikationen in der Dokumentation zu stellen. Je größer die Bandbreite des vom Bewohner gezeigten Verhaltens ist und je weniger absehbar ist, ob es zu einer Gefährdung kommt, desto genauer muss darauf eingegangen werden, welche konkrete Gefährdung die gesetzten Maßnahmen notwendig machte und allenfalls, welche anderen Mittel vergebens versucht wurden.

Entscheidungstexte

  • RS0127656">7 Ob 235/11a
    Entscheidungstext OGH 25.01.2012 7 Ob 235/11a
  • RS0127656">7 Ob 249/11k
    Entscheidungstext OGH 25.01.2012 7 Ob 249/11k
    Beisatz: Fehlt in der Dokumentation eine Angabe zum Grund zur Gänze, so liegt jedenfalls ein derart gravierender Mangel vor, der zur Unzulässigkeit der Maßnahmen führen muss, auch wenn sie an sich zulässig gewesen wäre. (T1)
  • RS0127656">7 Ob 208/12g
    Entscheidungstext OGH 19.12.2012 7 Ob 208/12g
    Beisatz: Zur Beantwortung der Frage nach dem notwendigen Inhalt der Dokumentation kann auch auf die Rechtsprechung zur Dokumentation nach § 6 HeimAufG zurückgegriffen werden. Es muss der Grund für die konkrete Beschränkung in einer Weise angeführt werden, dass beurteilt werden kann, ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen im Einzelfall vorliegen. Wie detailliert dies geschehen muss, um den Sachverhalt ausreichend beurteilen zu können, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T2)
    Beisatz: Hier: Beschränkung nach § 33 UbG. (T3)
    Beisatz: Je absehbarer und gleichbleibender die zur Beschränkung führenden Verhaltensweisen des Bewohners verlaufen, desto geringere Anforderungen sind an die Spezifikation in der Dokumentation zu stellen. Mängel in der Dokumentation können nachträglich nur soweit beseitigt werden, als der Grund für die Beschränkung aus anderen Urkunden objektivierbar ist und es in der Krankengeschichte nur unterlassen wurde, auf diese zu verweisen. Ergibt sich in der Zusammenschau der Bestandteile der Krankengeschichte und der Mitteilung kein Zweifel am zu Grunde liegenden Sachverhalt, so liegt kein relevanter Dokumentationsmangel, der zur Unzulässigkeit der Maßnahme führen muss, vor. (T4)
  • RS0127656">7 Ob 84/13y
    Entscheidungstext OGH 03.07.2013 7 Ob 84/13y
    Vgl auch; Vgl auch Beis wie T2
  • RS0127656">7 Ob 117/13a
    Entscheidungstext OGH 03.07.2013 7 Ob 117/13a
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T4
  • RS0127656">7 Ob 55/17i
    Entscheidungstext OGH 14.06.2017 7 Ob 55/17i
    Vgl; Beisatz: Die Dokumentationspflicht nach § 6 HeimAufG wird schon nach dem Wortlaut des Gesetzes erst durch eine Freiheitsbeschränkung ausgelöst, nicht hingegen bei allen medizinischen Maßnahmen, die gar keine Freiheitsbeschränkung sind. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127656

Im RIS seit

16.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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