Norm
WEG 2002 §24 Abs1Rechtssatz
Für Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft bestehen keine besonderen Formerfordernisse. Die vom Gesetzgeber bevorzugte Form der Entscheidungsfindung ist zwar die Beschlussfassung durch Abstimmung im Rahmen einer Eigentümerversammlung, doch können Beschlüsse kraft ausdrücklicher gesetzlicher Freistellung auch auf jede andere Weise zustandekommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131551Im RIS seit
01.09.2017Zuletzt aktualisiert am
01.09.2017