Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers DI Dr. G* A*, vertreten durch Mag. Clemens Braun, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die Antragsgegner 1. DI H* L*, 2. MMMag. C* L*, beide vertreten durch Dr. Roland Kometer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen §§ 24 Abs 6, 29, 52 Abs 1 Z 4 und 5 WEG, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers DI Dr. G* A*, vertreten durch Mag. Clemens Braun, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die Antragsgegner 1. DI H* L*, 2. MMMag. C* L*, beide vertreten durch Dr. Roland Kometer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Paragraphen 24, Absatz 6, 29, 52, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 WEG, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 27. Juni 2017, 5 Ob 19/17f, wird in seinem Spruch dahin berichtigt, dass der Revisionsrekurs nicht zurückgewiesen, sondern diesem nicht Folge gegeben wird.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Wie sich aus der Begründung der berichtigten Entscheidung zweifelsfrei ergibt, beruht die eine Zurückweisung beinhaltende Formulierung des Spruchs auf einem Irrtum. Diese offenbare Unrichtigkeit war gemäß § 419 ZPO iVm §§ 52 Abs 2 WEG 2002, 37 Abs 3 MRG und § 41 AußStrG zu berichtigen.Wie sich aus der Begründung der berichtigten Entscheidung zweifelsfrei ergibt, beruht die eine Zurückweisung beinhaltende Formulierung des Spruchs auf einem Irrtum. Diese offenbare Unrichtigkeit war gemäß Paragraph 419, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 52, Absatz 2, WEG 2002, 37 Absatz 3, MRG und Paragraph 41, AußStrG zu berichtigen.
Schlagworte
noneTextnummer
E120700European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:E120700Im RIS seit
23.02.2018Zuletzt aktualisiert am
22.11.2022