RS OGH 2017/7/4 20Os18/16x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.07.2017
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Norm

DSt §1 Abs1 C3
RAO §9
  1. RAO § 9 heute
  2. RAO § 9 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2024
  3. RAO § 9 gültig von 22.03.2020 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2020
  4. RAO § 9 gültig von 01.08.2019 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2019
  5. RAO § 9 gültig von 25.05.2018 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  6. RAO § 9 gültig von 01.09.2013 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2013
  7. RAO § 9 gültig von 01.07.2010 bis 31.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2010
  8. RAO § 9 gültig von 29.12.2007 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  9. RAO § 9 gültig von 29.10.2003 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2003
  10. RAO § 9 gültig von 01.07.1996 bis 28.10.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996

Rechtssatz

Die Übernahme der Vertretung eines Verfahrensbeholfenen einschließlich seiner Verteidigung im Strafverfahren verlangt nicht die absolute Neutralität gegenüber dem Beschuldigten oder Angeklagten. Der Rechtsanwalt muss also – speziell im Fall der nicht von ihm selbst gewählten Übernahme der Verteidigung – nicht an die Unschuld des Angeklagten glauben. Demgemäß stellt auch die Tatsache, dass der Verteidiger den Angeklagten für schuldig hält, keinen Grund dar, eine Umbestellung vorzunehmen. Die Treueverpflichtung gegenüber dem Klienten nach § 9 RAO beinhaltet diesfalls nur die Verpflichtung, ihn lege artis zu verteidigen. Ein Vorbehalt gegen eine Verteidigung „vorbestrafter Ausländer“ würde nur dann eine Verletzung des § 9 RAO darstellen, wenn dieser innere Vorbehalt auch tatsächlich in der Art der Verteidigung zum Ausdruck gekommen wäre.Die Übernahme der Vertretung eines Verfahrensbeholfenen einschließlich seiner Verteidigung im Strafverfahren verlangt nicht die absolute Neutralität gegenüber dem Beschuldigten oder Angeklagten. Der Rechtsanwalt muss also – speziell im Fall der nicht von ihm selbst gewählten Übernahme der Verteidigung – nicht an die Unschuld des Angeklagten glauben. Demgemäß stellt auch die Tatsache, dass der Verteidiger den Angeklagten für schuldig hält, keinen Grund dar, eine Umbestellung vorzunehmen. Die Treueverpflichtung gegenüber dem Klienten nach Paragraph 9, RAO beinhaltet diesfalls nur die Verpflichtung, ihn lege artis zu verteidigen. Ein Vorbehalt gegen eine Verteidigung „vorbestrafter Ausländer“ würde nur dann eine Verletzung des Paragraph 9, RAO darstellen, wenn dieser innere Vorbehalt auch tatsächlich in der Art der Verteidigung zum Ausdruck gekommen wäre.

Entscheidungstexte

  • RS0131524">20 Os 18/16x
    Entscheidungstext OGH 04.07.2017 20 Os 18/16x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131524

Im RIS seit

09.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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