Norm
DSt §1 Abs1 C3Rechtssatz
Die Übernahme der Vertretung eines Verfahrensbeholfenen einschließlich seiner Verteidigung im Strafverfahren verlangt nicht die absolute Neutralität gegenüber dem Beschuldigten oder Angeklagten. Der Rechtsanwalt muss also – speziell im Fall der nicht von ihm selbst gewählten Übernahme der Verteidigung – nicht an die Unschuld des Angeklagten glauben. Demgemäß stellt auch die Tatsache, dass der Verteidiger den Angeklagten für schuldig hält, keinen Grund dar, eine Umbestellung vorzunehmen. Die Treueverpflichtung gegenüber dem Klienten nach § 9 RAO beinhaltet diesfalls nur die Verpflichtung, ihn lege artis zu verteidigen. Ein Vorbehalt gegen eine Verteidigung „vorbestrafter Ausländer“ würde nur dann eine Verletzung des § 9 RAO darstellen, wenn dieser innere Vorbehalt auch tatsächlich in der Art der Verteidigung zum Ausdruck gekommen wäre.Die Übernahme der Vertretung eines Verfahrensbeholfenen einschließlich seiner Verteidigung im Strafverfahren verlangt nicht die absolute Neutralität gegenüber dem Beschuldigten oder Angeklagten. Der Rechtsanwalt muss also – speziell im Fall der nicht von ihm selbst gewählten Übernahme der Verteidigung – nicht an die Unschuld des Angeklagten glauben. Demgemäß stellt auch die Tatsache, dass der Verteidiger den Angeklagten für schuldig hält, keinen Grund dar, eine Umbestellung vorzunehmen. Die Treueverpflichtung gegenüber dem Klienten nach Paragraph 9, RAO beinhaltet diesfalls nur die Verpflichtung, ihn lege artis zu verteidigen. Ein Vorbehalt gegen eine Verteidigung „vorbestrafter Ausländer“ würde nur dann eine Verletzung des Paragraph 9, RAO darstellen, wenn dieser innere Vorbehalt auch tatsächlich in der Art der Verteidigung zum Ausdruck gekommen wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131524Im RIS seit
09.08.2017Zuletzt aktualisiert am
28.10.2022