RS OGH 2017/7/4 20Os18/16x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.07.2017
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Norm

DSt §1 Abs1 C3
RAO §9
  1. RAO § 9 heute
  2. RAO § 9 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2024
  3. RAO § 9 gültig von 22.03.2020 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2020
  4. RAO § 9 gültig von 01.08.2019 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2019
  5. RAO § 9 gültig von 25.05.2018 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  6. RAO § 9 gültig von 01.09.2013 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2013
  7. RAO § 9 gültig von 01.07.2010 bis 31.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2010
  8. RAO § 9 gültig von 29.12.2007 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  9. RAO § 9 gültig von 29.10.2003 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2003
  10. RAO § 9 gültig von 01.07.1996 bis 28.10.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996

Rechtssatz

Allein der Versuch, eine Umbestellung mit sachlich nicht haltbaren Argumenten zu erreichen, stellt noch keine Verletzung der Treuepflicht dar, sonst müsste jede Form der Bekämpfung der Gewährung der Verfahrenshilfe oder der Bestellung zum Verfahrenshelfer eine Verletzung des § 9 RAO bedeuten. Auf die sachliche Rechtfertigung des Antrags auf Umbestellung kann es dabei nicht ankommen. Die einzige Konsequenz der fehlenden sachlichen Rechtfertigung kann nur darin bestehen, dass es eben zu keiner Umbestellung kommt.Allein der Versuch, eine Umbestellung mit sachlich nicht haltbaren Argumenten zu erreichen, stellt noch keine Verletzung der Treuepflicht dar, sonst müsste jede Form der Bekämpfung der Gewährung der Verfahrenshilfe oder der Bestellung zum Verfahrenshelfer eine Verletzung des Paragraph 9, RAO bedeuten. Auf die sachliche Rechtfertigung des Antrags auf Umbestellung kann es dabei nicht ankommen. Die einzige Konsequenz der fehlenden sachlichen Rechtfertigung kann nur darin bestehen, dass es eben zu keiner Umbestellung kommt.

Entscheidungstexte

  • RS0131525">20 Os 18/16x
    Entscheidungstext OGH 04.07.2017 20 Os 18/16x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131525

Im RIS seit

09.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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