Norm
DSt §1 Abs1 C3Rechtssatz
Allein der Versuch, eine Umbestellung mit sachlich nicht haltbaren Argumenten zu erreichen, stellt noch keine Verletzung der Treuepflicht dar, sonst müsste jede Form der Bekämpfung der Gewährung der Verfahrenshilfe oder der Bestellung zum Verfahrenshelfer eine Verletzung des § 9 RAO bedeuten. Auf die sachliche Rechtfertigung des Antrags auf Umbestellung kann es dabei nicht ankommen. Die einzige Konsequenz der fehlenden sachlichen Rechtfertigung kann nur darin bestehen, dass es eben zu keiner Umbestellung kommt.Allein der Versuch, eine Umbestellung mit sachlich nicht haltbaren Argumenten zu erreichen, stellt noch keine Verletzung der Treuepflicht dar, sonst müsste jede Form der Bekämpfung der Gewährung der Verfahrenshilfe oder der Bestellung zum Verfahrenshelfer eine Verletzung des Paragraph 9, RAO bedeuten. Auf die sachliche Rechtfertigung des Antrags auf Umbestellung kann es dabei nicht ankommen. Die einzige Konsequenz der fehlenden sachlichen Rechtfertigung kann nur darin bestehen, dass es eben zu keiner Umbestellung kommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131525Im RIS seit
09.08.2017Zuletzt aktualisiert am
28.10.2022