RS OGH 2017/7/4 14Os20/17y (14Os67/17k)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.07.2017
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Norm

StPO §366
StPO §369
  1. StPO § 366 heute
  2. StPO § 366 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  3. StPO § 366 gültig von 01.07.1978 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1978

Rechtssatz

Die Geltendmachung von Ansprüchen der Sozialversicherungsträger wegen des Ausfalls an Sozialversicherungsbeiträgen durch Anschluss als Privatbeteiligter und damit der Zuspruch einer Entschädigung mittels Adhäsionserkenntnis eines Strafgerichts ist nur dann unzulässig, wenn der Sozialversicherungsträger den konkret geltend gemachten Anspruch (nur) mit Bescheid durchsetzen kann.

Dies trifft nicht auf Schadenersatzansprüche gegen Geschäftsführer einer GmbH zu, die als Betrug (§ 146 StGB) fassbares Verhalten als Vertreter des in Anmeldungen zu Sozialversicherung nur scheinhalber als Dienstgeber bezeichneten Unternehmens gesetzt haben, weil insoweit eine ? nach § 410 Abs 1 Z 4 ASVG mit Bescheid auszusprechende ? Haftung nach § 67 Abs 10 ASVG ausscheidet. Eine solche besteht nur für schuldhafte Pflichtverletzungen von Vertretern des Beitragsschuldners (also des wahren Dienstgebers; § 58 Abs 2 und 3 ASVG, § 4 AMPFG), die sie im Rahmen ihrer Vertretungsmacht für diese begangen haben.Dies trifft nicht auf Schadenersatzansprüche gegen Geschäftsführer einer GmbH zu, die als Betrug (Paragraph 146, StGB) fassbares Verhalten als Vertreter des in Anmeldungen zu Sozialversicherung nur scheinhalber als Dienstgeber bezeichneten Unternehmens gesetzt haben, weil insoweit eine ? nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG mit Bescheid auszusprechende ? Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ausscheidet. Eine solche besteht nur für schuldhafte Pflichtverletzungen von Vertretern des Beitragsschuldners (also des wahren Dienstgebers; Paragraph 58, Absatz 2 und 3 ASVG, Paragraph 4, AMPFG), die sie im Rahmen ihrer Vertretungsmacht für diese begangen haben.

Entscheidungstexte

  • RS0131526">14 Os 20/17y
    Entscheidungstext OGH 04.07.2017 14 Os 20/17y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131526

Im RIS seit

09.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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