Norm
MedienG §12 Abs2Rechtssatz
Die verspätete, also entgegen § 12 Abs 2 MedienG nicht innerhalb der Frist des § 13 Abs 1 MedienG vorgenommene redaktionelle Richtigstellung führt nicht zum Erlöschen des Anspruchs auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung.Die verspätete, also entgegen Paragraph 12, Absatz 2, MedienG nicht innerhalb der Frist des Paragraph 13, Absatz eins, MedienG vorgenommene redaktionelle Richtigstellung führt nicht zum Erlöschen des Anspruchs auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131575Im RIS seit
06.09.2017Zuletzt aktualisiert am
06.09.2017