RS OGH 2017/7/27 4Ob53/17y

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Veröffentlicht am 27.07.2017
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Norm

ARG §13a
ÖZG 2003 §1
  1. ARG § 13a heute
  2. ARG § 13a gültig ab 01.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2003
  3. ARG § 13a gültig von 01.12.1995 bis 31.07.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 804/1995

Rechtssatz

Die Ausnahmebestimmung des § 13a ARG ist eng auszulegen. Im Fall eines Mischbetriebs erlaubt sie die Beschäftigung von Arbeitnehmern nur für Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Kleinverkauf, sodass der Unternehmer am 8.12. geeignete Maßnahmen zur Hintanhaltung des Großhandels zu treffen hat.Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 13 a, ARG ist eng auszulegen. Im Fall eines Mischbetriebs erlaubt sie die Beschäftigung von Arbeitnehmern nur für Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Kleinverkauf, sodass der Unternehmer am 8.12. geeignete Maßnahmen zur Hintanhaltung des Großhandels zu treffen hat.

Entscheidungstexte

  • RS0131612">4 Ob 53/17y
    Entscheidungstext OGH 27.07.2017 4 Ob 53/17y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131612

Im RIS seit

02.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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