Norm
ARG §13aRechtssatz
Die Ausnahmebestimmung des § 13a ARG ist eng auszulegen. Im Fall eines Mischbetriebs erlaubt sie die Beschäftigung von Arbeitnehmern nur für Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Kleinverkauf, sodass der Unternehmer am 8.12. geeignete Maßnahmen zur Hintanhaltung des Großhandels zu treffen hat.Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 13 a, ARG ist eng auszulegen. Im Fall eines Mischbetriebs erlaubt sie die Beschäftigung von Arbeitnehmern nur für Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Kleinverkauf, sodass der Unternehmer am 8.12. geeignete Maßnahmen zur Hintanhaltung des Großhandels zu treffen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131612Im RIS seit
02.10.2017Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017