RS OGH 2017/8/24 8Ob97/16x, 4Ob128/17b

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Veröffentlicht am 24.08.2017
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Rechtssatz

Die condictio causa finita nach § 1435 ABGB wird nach herrschender Rechtsprechung und Lehre nicht nur bei der Auflösung von Verträgen mit der Wirkung ex tunc gewährt, sondern auch dann, wenn ein Dauerschuldverhältnis Vorausleistungen erbracht worden sind und es früher als ursprünglich vorgesehen aufgehoben wird.Die condictio causa finita nach Paragraph 1435, ABGB wird nach herrschender Rechtsprechung und Lehre nicht nur bei der Auflösung von Verträgen mit der Wirkung ex tunc gewährt, sondern auch dann, wenn ein Dauerschuldverhältnis Vorausleistungen erbracht worden sind und es früher als ursprünglich vorgesehen aufgehoben wird.

Entscheidungstexte

  • RS0131589">8 Ob 97/16x
    Entscheidungstext OGH 28.03.2017 8 Ob 97/16x
  • RS0131589">4 Ob 128/17b
    Entscheidungstext OGH 24.08.2017 4 Ob 128/17b
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131589

Im RIS seit

06.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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