Norm
VbVG §16 Abs2Rechtssatz
In das Recht des belangten Verbandes, über seine Vertretung im Verbandsverantwortlichkeits? verfahren selbst zu entscheiden, darf das Gericht nicht eingreifen. Im Fall des Einschreitens eines Wahlverteidigers besteht bei bewusst eingegangener Interessenkollision auch keine Pflicht des Gerichts, für den belangten Verband eine andere Vertretung zu bewirken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131631Im RIS seit
18.10.2017Zuletzt aktualisiert am
18.10.2017