RS OGH 2017/9/6 13Os64/17m

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Veröffentlicht am 06.09.2017
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Rechtssatz

In das Recht des belangten Verbandes, über seine Vertretung im Verbandsverantwortlichkeits? verfahren selbst zu entscheiden, darf das Gericht nicht eingreifen. Im Fall des Einschreitens eines Wahlverteidigers besteht bei bewusst eingegangener Interessenkollision auch keine Pflicht des Gerichts, für den belangten Verband eine andere Vertretung zu bewirken.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 06.09.2017 13 Os 64/17m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131631

Im RIS seit

18.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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