TE Vwgh Erkenntnis 1994/3/29 93/04/0263

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Veröffentlicht am 29.03.1994
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Index

50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1973 §198 Abs2;
GewO 1973 §368 Z11;
GewO 1973 §368 Z17;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/04/0264 93/04/0265

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissärin Mag. Paliege, über die Beschwerde des S in A, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in I, gegen die Bescheide des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 22. September 1993, Zlen. 13/80-4/1993, 13/169-10/1992 und 13/172-5/1993, alle betreffend Übertretungen der Gewerbeordnung 1973, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 9.105,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit den angefochtenen Bescheiden des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 22. September 1993 wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug wegen mehrerer (insgesamt fünf) zu verschiedenen, zwischen dem 31. Jänner 1992 und dem 20. April 1992 gelegenen Tatzeiten begangener Verwaltungsübertretungen nach § 368 Z. 17 GewO 1973 in Verbindung mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde A bestraft, weil er als Konzessionsinhaber des Gastgewerbebetriebes "X" in der Betriebsart Bar im Standort A, Haus Nr. 433, zu verantworten habe, daß zu den im einzelnen angeführten, jeweils nach 02.00 Uhr morgens liegenden Tatzeiten im Rahmen der Ausübung der Gastgewerbekonzession die Betriebsräume nicht geschlossen gehalten und mehreren Gästen in diesem Gastlokal das weitere Verweilen gestattet worden sei, obwohl mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde A vom 16. Jänner 1992 die ursprünglich mit 03.00 Uhr festgesetzte Sperrstunde für diesen Gastgewerbebetrieb auf 02.00 Uhr vorverlegt und diese Sperrzeit bereits eingetreten und im angeführten Ausmaß überschritten worden sei. Es wurden gemäß § 368 Einleitungssatz GewO 1973 über ihn Geldstrafen in der Höhe von einmal S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) und viermal je S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe je 3 Tage) verhängt. Hinsichtlich eines weiteren gleichartigen Tatvorwurfes wurde das erstbehördliche Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG eingestellt. In den Begründungen dieser Bescheide führte der unabhängige Verwaltungssenat im wesentlichen gleichlautend aus, der Beschwerdeführer sei laut Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 18. Oktober 1984 Inhaber einer Gastgewerbekonzession gemäß § 189 Abs. 1 Z. 2 bis 4 GewO 1973 und betreibe im genannten Standort den Gastgewerbebetrieb "X" in der Betriebsart Bar. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde A vom 16. Jänner 1992 sei gemäß § 198 Abs. 5 GewO 1973 die durch den Landeshauptmann von Tirol mit Sperrzeitenverordnung 1975, LGBl. Nr. 23 i.d.F. LGBl. Nr. 27/1991, um spätestens 03.00 Uhr festgesetzte Sperrstunde für den in Rede stehenden Gastgewerbebetrieb auf 02.00 Uhr vorverlegt worden. Zu den genannten Tatzeiten sei durch Organe der Gemeindepolizei A bzw. durch Gendarmeriebeamte des Gendarmeriepostens A festgestellt worden, daß nach Eintritt der Sperrstunde die Betriebsräumlichkeiten nicht geschlossen gehalten und mehreren Gästen im Gastgewerbebetrieb des Beschwerdeführers das Verweilen gestattet worden sei. Es habe nicht festgestellt werden können, ob, wie vom Beschwerdeführer behauptet, die Gäste im Lokal zu den jeweiligen Tatzeitpunkten rechtzeitig auf den Eintritt der Sperrstunde aufmerksam gemacht worden seien und ihnen ein weiteres Verweilen in den Betriebsräumlichkeiten nicht gestattet worden sei. Fest stehe jedoch, daß der Beschwerdeführer die Hilfe der Gendarmerie bzw. der Ortspolizei im Hinblick auf die Einhaltung der Sperrstundenvorschriften nicht in Anspruch genommen habe, obwohl sich Beamte in unmittelbarer Lokalnähe befunden hätten und ein Hilfeersuchen sohin leicht möglich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer habe anläßlich seiner Einvernahme vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol selbst eingestanden, daß sich nach Eintritt der Sperrstunde um 02.00 Uhr noch Gäste in seinem Gastgewerbebetrieb befunden hätten. Dem Beschwerdeführer sei es im gesamten Verwaltungsstrafverfahren nicht gelungen, nachzuweisen, daß er geeignete Maßnahmen gesetzt habe, um die vorgeschriebene Sperrstunde einzuhalten. In einem Telefongespräch mit dem Gendarmerieposten A sei dem Beschwerdeführer nach eigener Auskunft mitgeteilt worden, er müsse für den Fall, daß die Gäste bei Eintritt der Sperrstunde das Lokal nicht verließen, eine Anzeige bei der Gendarmerie erstatten. Eine solche Anzeige habe er jedoch niemals, insbesondere nicht an den Tattagen erstattet und er bzw. seine Angestellten hätten daher nicht alles in ihren Kräften stehende unternommen, um die Einhaltung der Sperrstundenvorschriften zu gewährleisten. Daß dies dem Beschwerdeführer grundsätzlich möglich gewesen wäre, zeige die Tatsache, daß zwischen den einzelnen Übertretungen jeweils mehrere Tage bzw. Wochen gelegen seien, in denen es zu keinen Beanstandungen gekommen sei, der Beschwerdeführer daher die Sperrzeitenvorschriften eingehalten habe. Aus diesem Grund sei auch kein Gesamtvorsatz hinsichtlich der einzelnen Sperrzeitenüberschreitungen anzunehmen, auch sei ein zeitlicher Zusammenhang der einzelnen Übertretungen nicht mehr gegeben. Der Bürgermeister der Gemeinde A habe auf Grund des § 198 Abs. 5 GewO 1973 mit Bescheid vom 16. Jänner 1992 die Sperrstunde hinsichtlich des in Rede stehenden Gastgewerbebetriebes auf 02.00 Uhr vorverlegt. Dieser Bescheid sei dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 24. Jänner 1992 zugestellt worden. Der Gemeinderat als Berufungsbehörde habe im Devolutionsweg eine Berufung gegen diesen Bescheid, der die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt worden sei, inzwischen als unbegründet abgewiesen. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung sei nicht unerheblich, da durch die übertretene Bestimmung Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten jener Gewerbetreibenden hintangehalten werden sollten, die sich an die Sperrzeiten halten, weiters sollten Beeinträchtigungen der Nachbarn des Gewerbebetriebes hintangehalten werden. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei durch einen erheblichen Unrechtsgehalt gekennzeichnet, da er die Sperrzeit erheblich überschritten habe und daher die zuvor genannten Folgen zu gewärtigen gewesen seien. Als Verschuldensgrad sei zumindest grobe Fahrlässigkeit anzunehmen. Der Beschwerdeführer hätte sich nach eigenem Vorbringen bewußt sein müssen, welche Maßnahmen er im Hinblick auf die Einhaltung der Sperrzeiten zu ergreifen habe, und habe es trotzdem zugelassen, daß sich die Gäste nach Eintritt der Sperrstunde weiterhin in seinem Lokal aufgehalten hätten. Als mildernd sei die Unbescholtenheit, als erschwerend das Ausmaß der Sperrzeitenüberschreitung zu berücksichtigen gewesen. Der Beschwerdeführer habe anläßlich der mündlichen Berufungsverhandlung sein Einkommen lediglich "laut Steuerbescheid" angegeben, er besitze kein Vermögen und sei sorgepflichtig für seine Gattin und zwei Kinder im Alter von 5 und 1 1/2 Jahren. Der Beschwerdeführer sei durch diese undifferenzierte Angabe seiner ihn treffenden Mitwirkungspflicht nur beschränkt nachgekommen, es sei daher von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen gewesen. Die Verhängung entsprechend bemessener Strafen sei aus spezialpräventiven Gründen notwendig gewesen, insbesondere um den Beschwerdeführer künftighin von derartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

Gegen diese Bescheide - ausgenommen die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens hinsichtlich eines Tatvorwurfes - richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten der Verwaltungsstrafverfahren vor und erstattete Gegenschriften mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer nach seinem gesamten Vorbringen in dem Recht verletzt, bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht der in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen schuldig erkannt und hiefür bestraft zu werden. In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes wendet sich der Beschwerdeführer zunächst gegen die Annahme der belangten Behörde, es habe nicht festgestellt werden können, ob die Gäste im Lokal zu den jeweiligen Tatzeitpunkten rechtzeitig auf den Eintritt der Sperrstunde aufmerksam gemacht worden seien und ein weiteres Verweilen in den Betriebsräumlichkeiten nicht gestattet worden sei. Er macht geltend, bei richtiger Beweiswürdigung hätte die belangte Behörde auf Grund seiner eigenen Angaben und der Aussage eines namentlich bezeichneten Zeugen zu dem Ergebnis kommen müssen, es sei beim Beschwerdeführer üblich, die Gäste um 01.30 Uhr darauf aufmerksam zu machen, daß um 02.00 Uhr die Sperrstunde einträte, ferner, daß um 01.45 Uhr keine Getränke mehr ausgeschenkt würden und die Beleuchtung der Bar sehr hell eingeschaltet werde und anwesende Gäste immer wiederum darauf aufmerksam gemacht würden, daß um 02.00 Uhr die Sperrstunde einträte. Es hätte auch festgestellt werden müssen, daß immer wieder Probleme dergestalt aufträten, daß anwesende Gäste, welche noch weiterfeiern wollten, eine gewisse "Macht" gegenüber demjenigen, welcher auf die Einhaltung der Sperrstunde dränge, darstellten, und dies sehr bedrohlich wirke. Darüber hinaus dauere es schon fast eine halbe Stunde, bis 250 Personen das Lokal verlassen hätten, besonders dann, wenn es bei der Garderobe zu irgendwelchen Problemen komme. Es werde den Gästen zwar sehr wohl mitgeteilt, daß die Polizei vor der Tür stehe und bei Nichteinhaltung der Sperrstunde Probleme auftauchten, es sei jedoch einem Gewerbetreibenden fast unmöglich, den eigenen Gästen mit der Polizei zu drohen, wenn diese nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt das Lokal verließen. Die belangte Behörde hätte daher zu dem Ergebnis kommen müssen, daß entweder der Beschwerdeführer selbst und das von ihm entsprechend instruierte Personal an den jeweiligen Abenden Maßnahmen gesetzt hätten, um mit Eintritt der Sperrstunde ein unzulässiges Verweilen von Gästen in seinem Lokal abzuwenden und die Einhaltung der Sperrstunde zu gewährleisten. Darauf aufbauend hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangen müssen, daß dem Beschwerdeführer selbst unter der Annahme, daß der Tatbestand objektiv in der Form erfüllt worden sei, daß sich nach der Sperrstunde eine "Handvoll Gäste" noch im Lokal aufgehalten hätten, welche innerhalb von kurzer Zeit zum Verlassen des Lokals hätten bewegt werden können, dem Beschwerdeführer daraus kein Verschuldensvorwurf gemacht werden könne. Nicht nachvollziehbar sei die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer hätte deshalb die Hilfe der Gendarmerie in Anspruch nehmen können, weil sich Beamte in unmittelbarer Lokalnähe befunden hätten, weil der Beschwerdeführer davon ja keine Kenntnis gehabt habe. Ebenso spreche es nicht für die Möglichkeit, die Sperrstunde pünktlich einzuhalten, daß an den nicht verfahrensgegenständlichen Abenden keine Sperrzeitenüberschreitung erfolgt sei, da an ruhigeren Tagen die Einhaltung der Sperrzeiten durch Gäste nicht zum Problem werde. Es treffe auch nicht zu, daß der Beschwerdeführer anläßlich seiner Einvernahme vor der belangten Behörde den weiteren Verbleib von Gästen nach Eintritt der Sperrstunde zugestanden habe. In Wirklichkeit habe der Beschwerdeführer damals lediglich erklärt, nicht ausschließen zu können, daß es dazu gekommen sei. Der Bürgermeister der Gemeinde A habe mit Bescheid vom 16. Jänner 1992 die Sperrstunde für sämtliche im Ortsgebiet gelegenen Nachtlokale und Bars um eine Stunde vorverlegt und damit eine ausschließlich dem Landeshauptmann zustehende Verordnungskompetenz in Anspruch genommen, sodaß dieser Bescheid inhaltlich rechtswidrig und keine taugliche Grundlage für die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Sperrstundenüberschreitungen sei. Denn eine solche Vorgangsweise sei nicht als Bescheid, sondern als Maßnahme, welche im Verordnungswege durchzuführen sei, anzusehen. Das Recht, solche Verordnungen zu erlassen, stehe aber ausschließlich dem Landeshauptmann zu. Bei der Strafbemessung habe die belangte Behörde nicht berücksichtigt, daß die einzelnen Taten jeweils keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen hätten und der Beschwerdeführer durch Ergreifen von aus seiner Sicht zumutbaren Maßnahmen sehr wohl bemüht gewesen sei, die Einhaltung der Sperrstunde jeweils zu gewährleisten und es jedenfalls nicht aus Leichtsinn oder Rücksichtslosigkeit, sondern lediglich aus fremdenverkehrspolitischen Interessen allenfalls verabsäumt habe, die Organe der öffentlichen Sicherheit unmittelbar bei Eintritt der Sperrstunde beizuziehen. Ein allfälliges Verschulden des Beschwerdeführers sei daher als äußerst geringfügig einzustufen, sodaß die belangte Behörde unter Anwendung des § 21 VStG von der Verhängung einer Strafe überhaupt absehen bzw. allenfalls - auf Grund der Tatwiederholungen - gestaffelte Geldstrafen von S 500,-- bis S 2.000,-- hätte verhängen dürfen. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer noch, die belangte Behörde habe es unterlassen, durch Vornahme eines Lokalaugenscheins sich von den tatsächlichen Gegebenheiten an Ort und Stelle zu überzeugen und die Zeugenaussage eines namentlich genannten Zeugen vor der BH Landeck bei ihrer Entscheidungsfindung zu berücksichtigen und zu verwerten.

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide nicht darzutun.

Festzuhalten ist, daß im vorliegenden Fall zufolge § 1 Abs. 2 VStG die für die Strafbarkeit des dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verhaltens maßgebenden Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 in ihrer Fassung vor der Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl. Nr. 29/1993, anzuwenden sind, weil die Tatzeiten der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen jeweils vor dem Inkrafttreten dieser Gewerberechtsnovelle liegen.

Gemäß § 198 Abs. 1 leg. cit. hat der Landeshauptmann den Zeitpunkt, in dem die Gastgewerbebetriebe geschlossen werden müssen (Sperrstunde), und den Zeitpunkt in dem sie geöffnet werden dürfen (Aufsperrstunde), für die einzelnen Betriebsarten der Gastgewerbe durch Verordnung festzulegen.

Nach dem Abs. 5 dieser Gesetzesstelle hat die Gemeinde, wenn die Nachbarschaft wiederholt durch ein nicht strafbares Verhalten von Gästen unmittelbar vor der Betriebsanlage des Gastgewerbetreibenden unzumutbar belästigt wurde oder wenn sicherheitspolizeiliche Bedenken bestehen, eine spätere Aufsperrstunde oder eine frühere Sperrstunde vorzuschreiben.

In Anwendung der zuletzt genannten Bestimmung erging, wie sich aus den diesbezüglich unbekämpft gebliebenen Feststellungen der angefochtenen Bescheide ergibt, der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde A vom 16. Jänner 1992, mit dem die Sperrstunde hinsichtlich des in Rede stehenden Gastgewerbebetriebes auf 02.00 Uhr vorverlegt wurde. Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Der Beschwerdeführer irrt, wenn er meint, ein solcher Bescheid vermöge keine Rechtswirkungen zu entfalten, wenn in gleichartigen Bescheiden allen in Betracht kommenden gleichartigen Gastgewerbebetrieben die gleiche Beschränkung auferlegt werde. Denn im vorliegenden Fall war der Bescheid des Bürgermeisters von A vom 16. Jänner 1992, dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, bereits mit seiner Erlassung für die Strafbehörde maßgebend. Daran vermag der Umstand, daß - wie der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 21. Februar 1994 nunmehr vorbringt - der Bescheid zwischenzeitig durch die Aufsichtsbehörde aufgehoben wurde, schon deshalb nichts zu ändern, weil der Verwaltungsgerichtshof jedenfalls die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses zu prüfen hat.

Gemäß § 198 Abs. 2 GewO 1973, in der Fassung vor der Gewerberechtsnovelle 1992, hat der Gastgewerbetreibende die Betriebsräume und die allfälligen sonstigen Betriebsflächen, ausgenommen die der Beherbergung dienenden, während des Zeitraumes zwischen den nach Abs. 1 festgelegten Sperr- und Aufsperrstunden geschlossen zu halten. Während dieser Sperrzeit darf er Gästen weder den Zutritt zu diesen Räumen und zu diesen Flächen noch dort ein weiteres Verweilen gestatten und die Gäste auch nicht in anderen Räumen oder auf anderen sonstigen Flächen gegen Entgelt bewirten. Die Gäste sind rechtzeitig auf den Eintritt der Sperrstunde aufmerksam zu machen; sie haben den Betrieb spätestens zur Sperrstunde zu verlassen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan hat, schließt der der Pflicht der Gäste, den Betrieb spätestens zur Sperrstunde zu verlassen, korrespondierende Ausdruck "gestatten" die Verpflichtung des Gewerbetreibenden in sich, bis zum Eintritt der Sperrstunde das Ziel zu erreichen, daß sich keine Gäste mehr im Betrieb aufhalten und somit bei Zeiten alle jene Maßnahmen zu ergreifen, die zur Verfügung stehen, um gerade auch im Tatsachenbereich keine Voraussetzungen für ein Verweilen über den Eintritt der Sperrstunde hinaus zu bieten, oder mit anderen Worten ausgedrückt, um ein solches, bereits mit dem Eintritt der Sperrstunde unzulässiges Verweilen abzuwenden. Als Mittel, um die Einhaltung der Sperrstundenvorschrift zu gewährleisten, kommt insbesondere auch die Inanspruchnahme der Sicherheitsorgane in Betracht (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 1992, Zl. 91/04/0224).

Der Beschwerdeführer befindet sich daher in einem grundsätzlichen Irrtum, wenn er meint, es könne ihm ein Verschulden an den jeweils objektiv eingetretenen Sperrstundenüberschreitungen deshalb nicht zur Last gelegt werden, weil er ohnedies eine halbe Stunde vor dem Eintritt der Sperrstunde die von ihm aufgezählten Maßnahmen gesetzt habe, es aber kaum möglich sei, daß in dieser Zeit alle Gäste das Lokal bis zur Sperrstunde verließen, weil es einerseits an der Garderobe zu Engpässen kommen könne und andererseits immer wieder Gäste uneinsichtig seien und noch weiterfeiern wollten. Aufgabe des Beschwerdeführers wäre es entsprechend der soeben dargestellten Rechtslage gewesen, im Hinblick auf diese nach seinem Beschwerdevorbringen eine allgemeine Erfahrung (und nicht etwa ein singuläres, nicht zu erwartendes Ereignis) bildenden Umstände, eben entsprechend früher die zur Räumung des Lokals erforderlichen Maßnahmen zu setzen. Es bildet daher auch keinen Verfahrensverstoß, daß sich die Behörde mit der Frage, ob diese vom Beschwerdeführer behaupteten Maßnahmen tatsächlich gesetzt wurden, nicht weiter auseinandersetzte, weil selbst das Zutreffen dieser Behauptungen an der Verwirklichung des Tatbildes der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nichts ändern könnte. Aus diesem Grund erübrigt es sich auch, auf das die Unzumutbarkeit der Beiziehung der Gendarmerie betreffende Beschwerdevorbringen einzugehen.

Zu seinem die objektive Verwirklichung des Tatbestandes und damit die Beweiswürdigung der belangten Behörde bekämpfenden Beschwerdevorbringen ist der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, daß der Verwaltungsgerichtshof die Beweiswürdigung der belangten Behörde nur dahin zu überprüfen hat, ob der Sachverhalt vollständig ermittelt wurde und ob die bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen schlüssig sind, d.h. mit den Denkgesetzen und mit dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut im Einklang stehen (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053). Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, im Rahmen dieser eingeschränkten Prüfungsbefugnis Bedenken gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde zu erwecken.

Der Beschwerdeführer irrt schließlich auch, wenn er meint, die Strafbemessung der belangten Behörde sei verfehlt, weil die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen hätten und er durch Ergreifen der aus seiner Sicht zumutbaren Maßnahmen sehr wohl bemüht gewesen sei, die Einhaltung der Sperrstunden jeweils zu gewährleisten. Wie die belangte Behörde zutreffend darlegte, dient die Bestimmung des § 198 Abs. 2 GewO 1973 (in Verbindung mit der Bestimmung des § 368 Z. 17 leg. cit.) dem Zweck, einerseits Wettbewerbsverzerrungen und andererseits Beeinträchtigungen der Nachbarn hintanzuhalten. Die Annahme der belangten Behörde durch die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten erheblichen Überschreitungen der Sperrzeiten seien derartige Folgen durchaus zu gewärtigen gewesen, ist frei von Rechtsirrtum. Daß aber der Beschwerdeführer keineswegs die ihm zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung der Verwirklichung des in Rede stehenden Tatbestandes ergriffen hat, ergibt sich bereits aus den obigen Ausführungen. Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher auch in der durch die belangte Behörde geübten Strafzumessung eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu erblicken.

Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993040263.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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