RS OGH 2017/11/21 6Ob47/11x, 6Ob35/14m, 6Ob194/17y

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Veröffentlicht am 21.11.2017
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Rechtssatz

Die Nachschusspflicht oder ihre Erhöhung kann nicht durch nachträglichen Mehrheitsbeschluss der Gesellschafter eingeführt werden. Ihre Einführung oder Erhöhung setzt vielmehr einen einstimmigen Beschluss der Gesellschafter voraus, bildet sie doch einen Fall (Vermehrung der den Gesellschaftern nach dem Vertrag obliegenden Leistungen) des § 50 Abs 4 GmbHG.Die Nachschusspflicht oder ihre Erhöhung kann nicht durch nachträglichen Mehrheitsbeschluss der Gesellschafter eingeführt werden. Ihre Einführung oder Erhöhung setzt vielmehr einen einstimmigen Beschluss der Gesellschafter voraus, bildet sie doch einen Fall (Vermehrung der den Gesellschaftern nach dem Vertrag obliegenden Leistungen) des Paragraph 50, Absatz 4, GmbHG.

Entscheidungstexte

  • RS0128294">6 Ob 47/11x
    Entscheidungstext OGH 16.11.2012 6 Ob 47/11x
    Beisatz: Aus der Treuepflicht im Verhältnis der Gesellschafter untereinander und im Verhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschafter kann auch in Notsituationen eine Pflicht eines Gesellschafters zu zusätzlichen finanziellen Leistungen nicht abgeleitet werden. (T1)
    Beisatz: Das zwischen den Gesellschaftern bestehende vertragliche Schuldverhältnis mit dem dargestellten Inhalt lässt für die Anwendung des § 1043 ABGB in der Konstellation, dass die sanierenden Gesellschafter eine Beteiligung nicht sanierender Gesellschafter an der Sanierungslast anstreben, keinen Raum. (T2); Veröff: SZ 2012/117
  • RS0128294">6 Ob 35/14m
    Entscheidungstext OGH 17.09.2014 6 Ob 35/14m
  • RS0128294">6 Ob 194/17y
    Entscheidungstext OGH 21.11.2017 6 Ob 194/17y
    Vgl; Beisatz: Nachschüsse werden durch einen Gesellschafterbeschluss fällig gestellt, wobei – mangels abweichender Vereinbarung – der Gesellschafterbeschluss mit einfacher Mehrheit gefasst werden kann. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128294

Im RIS seit

07.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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