Norm
FPG §2 Abs4 Z3Rechtssatz
Eine Durchreise im Sinn des § 114 Abs 1 FPG besteht im Durchqueren des Bundesgebiets oder eines anderen in dieser Bestimmung genannten Staatsgebiets samt den hiefür unerlässlichen Unterbrechungen (vgl § 2 Abs 4 Z 3 FPG), sodass zwar der (beabsichtigten) Ausreise, nicht aber dem Zielland der Reise Bedeutung zukommt. Ebenso wenig entscheidend ist der Umstand eines Aufenthalts von bis zu fünf Tagen.Eine Durchreise im Sinn des Paragraph 114, Absatz eins, FPG besteht im Durchqueren des Bundesgebiets oder eines anderen in dieser Bestimmung genannten Staatsgebiets samt den hiefür unerlässlichen Unterbrechungen vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3, FPG), sodass zwar der (beabsichtigten) Ausreise, nicht aber dem Zielland der Reise Bedeutung zukommt. Ebenso wenig entscheidend ist der Umstand eines Aufenthalts von bis zu fünf Tagen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130961Im RIS seit
25.10.2016Zuletzt aktualisiert am
23.01.2018