Norm
ASchG §20 Abs1Rechtssatz
Kosten, die aus der im AschG normierten Pflicht, Arbeitsstätten entsprechend den Vorschriften dieses Bundesgesetzes sowie den dazu erlassenen Verordnungen (zB der AStV) und entsprechend den für sie geltenden behördlichen Vorschreibungen einzurichten und zu betreiben, resultieren, fallen nicht unter § 23 Abs 2 lit a MRG und sind daher nicht überwälzbar.Kosten, die aus der im AschG normierten Pflicht, Arbeitsstätten entsprechend den Vorschriften dieses Bundesgesetzes sowie den dazu erlassenen Verordnungen (zB der AStV) und entsprechend den für sie geltenden behördlichen Vorschreibungen einzurichten und zu betreiben, resultieren, fallen nicht unter Paragraph 23, Absatz 2, Litera a, MRG und sind daher nicht überwälzbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124816Im RIS seit
14.05.2009Zuletzt aktualisiert am
26.07.2021