RS OGH 2018/1/30 8ObA85/08w, 8ObA86/10w, 9ObA145/17i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2018
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Norm

ABGB §1435
BUAG §7
  1. BUAG § 7 heute
  2. BUAG § 7 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2013
  3. BUAG § 7 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2010
  4. BUAG § 7 gültig von 02.07.2001 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2000

Rechtssatz

Im BUAG ist ein Urlaubsvorgriff nicht vorgesehen. Die Vereinbarung eines „Urlaubes", der nicht durch das BUAG abgedeckt ist, um die darüber hinausgehenden Zeiten eines Betriebsurlaubs abzudecken, kann daher im Wesentlichen nur als freiwillige vertragliche Vereinbarung über die Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts angesehen werden, bei der die Vertragsparteien offensichtlich auch beabsichtigen, dass dieser „Urlaub" auf spätere nach dem BUAG entstandene Urlaubsansprüche „angerechnet" werden soll. Kommt eine derartige „Anrechnung" nicht mehr in Betracht, weil das Arbeitsverhältnis vor dem Entstehen weiterer Urlaubsansprüche endet, so kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass die Grundlage für die Leistung - die vertragliche Vereinbarung- weggefallen wäre und dies einen Kondiktionsanspruch nach § 1435 ABGB rechtfertigte. Beruht die Leistung des „Urlaubsentgeltes" (Entgeltfortzahlung während des Betriebsurlaubs) nämlich auf einer vertraglichen Vereinbarung, die keine Rückverrechnung festgelegt hat, so kann schon deshalb - jedenfalls bei einer letztlich einvernehmlichen Auflösung - mangels vorhergehender Vereinbarungen eine Rückverrechnung nicht vorgenommen werden.Im BUAG ist ein Urlaubsvorgriff nicht vorgesehen. Die Vereinbarung eines „Urlaubes", der nicht durch das BUAG abgedeckt ist, um die darüber hinausgehenden Zeiten eines Betriebsurlaubs abzudecken, kann daher im Wesentlichen nur als freiwillige vertragliche Vereinbarung über die Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts angesehen werden, bei der die Vertragsparteien offensichtlich auch beabsichtigen, dass dieser „Urlaub" auf spätere nach dem BUAG entstandene Urlaubsansprüche „angerechnet" werden soll. Kommt eine derartige „Anrechnung" nicht mehr in Betracht, weil das Arbeitsverhältnis vor dem Entstehen weiterer Urlaubsansprüche endet, so kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass die Grundlage für die Leistung - die vertragliche Vereinbarung- weggefallen wäre und dies einen Kondiktionsanspruch nach Paragraph 1435, ABGB rechtfertigte. Beruht die Leistung des „Urlaubsentgeltes" (Entgeltfortzahlung während des Betriebsurlaubs) nämlich auf einer vertraglichen Vereinbarung, die keine Rückverrechnung festgelegt hat, so kann schon deshalb - jedenfalls bei einer letztlich einvernehmlichen Auflösung - mangels vorhergehender Vereinbarungen eine Rückverrechnung nicht vorgenommen werden.

Entscheidungstexte

  • RS0124724">8 ObA 85/08w
    Entscheidungstext OGH 19.05.2009 8 ObA 85/08w
  • RS0124724">8 ObA 86/10w
    Entscheidungstext OGH 25.10.2011 8 ObA 86/10w
    Vgl; nur: Im BUAG ist ein Urlaubsvorgriff nicht vorgesehen. Die Vereinbarung eines „Urlaubes", der nicht durch das BUAG abgedeckt ist, um die darüber hinausgehenden Zeiten eines Betriebsurlaubs abzudecken, kann daher im Wesentlichen nur als freiwillige vertragliche Vereinbarung über die Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts angesehen werden. (T1); Beisatz: Durch eine solche freiwillige Vereinbarung wird die Verpflichtung zur Entrichtung der Zuschläge nach dem BUAG, bei denen es sich um öffentliche Abgaben handelt, nicht berührt. (T2)
  • RS0124724">9 ObA 145/17i
    Entscheidungstext OGH 30.01.2018 9 ObA 145/17i
    Auch; nur T1; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124724

Im RIS seit

18.06.2009

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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