Norm
ABGB §1435Rechtssatz
Im BUAG ist ein Urlaubsvorgriff nicht vorgesehen. Die Vereinbarung eines „Urlaubes", der nicht durch das BUAG abgedeckt ist, um die darüber hinausgehenden Zeiten eines Betriebsurlaubs abzudecken, kann daher im Wesentlichen nur als freiwillige vertragliche Vereinbarung über die Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts angesehen werden, bei der die Vertragsparteien offensichtlich auch beabsichtigen, dass dieser „Urlaub" auf spätere nach dem BUAG entstandene Urlaubsansprüche „angerechnet" werden soll. Kommt eine derartige „Anrechnung" nicht mehr in Betracht, weil das Arbeitsverhältnis vor dem Entstehen weiterer Urlaubsansprüche endet, so kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass die Grundlage für die Leistung - die vertragliche Vereinbarung- weggefallen wäre und dies einen Kondiktionsanspruch nach § 1435 ABGB rechtfertigte. Beruht die Leistung des „Urlaubsentgeltes" (Entgeltfortzahlung während des Betriebsurlaubs) nämlich auf einer vertraglichen Vereinbarung, die keine Rückverrechnung festgelegt hat, so kann schon deshalb - jedenfalls bei einer letztlich einvernehmlichen Auflösung - mangels vorhergehender Vereinbarungen eine Rückverrechnung nicht vorgenommen werden.Im BUAG ist ein Urlaubsvorgriff nicht vorgesehen. Die Vereinbarung eines „Urlaubes", der nicht durch das BUAG abgedeckt ist, um die darüber hinausgehenden Zeiten eines Betriebsurlaubs abzudecken, kann daher im Wesentlichen nur als freiwillige vertragliche Vereinbarung über die Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts angesehen werden, bei der die Vertragsparteien offensichtlich auch beabsichtigen, dass dieser „Urlaub" auf spätere nach dem BUAG entstandene Urlaubsansprüche „angerechnet" werden soll. Kommt eine derartige „Anrechnung" nicht mehr in Betracht, weil das Arbeitsverhältnis vor dem Entstehen weiterer Urlaubsansprüche endet, so kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass die Grundlage für die Leistung - die vertragliche Vereinbarung- weggefallen wäre und dies einen Kondiktionsanspruch nach Paragraph 1435, ABGB rechtfertigte. Beruht die Leistung des „Urlaubsentgeltes" (Entgeltfortzahlung während des Betriebsurlaubs) nämlich auf einer vertraglichen Vereinbarung, die keine Rückverrechnung festgelegt hat, so kann schon deshalb - jedenfalls bei einer letztlich einvernehmlichen Auflösung - mangels vorhergehender Vereinbarungen eine Rückverrechnung nicht vorgenommen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124724Im RIS seit
18.06.2009Zuletzt aktualisiert am
14.03.2018