Norm
AußStrG §9 E8Rechtssatz
Die Republik Österreich ist bei Ausübung ihres Heimfallsrechtes nicht Erbin, sondern es ist ihr bloß der vom Gericht als erblos erklärte Nachlaß zu übergeben (§ 130 AußStrG). Bis dahin kann ihr kein materiellrechtliches Interesse am Gang des Abhandlungsverfahrens zugebilligt werden. Wenn daher die Finanzprokuratur schon vorher vom Abhandlungsgericht dem Verfahren beigezogen worden ist, wird sie dadurch noch nicht zur Partei iS des § 9 AußStrG.Die Republik Österreich ist bei Ausübung ihres Heimfallsrechtes nicht Erbin, sondern es ist ihr bloß der vom Gericht als erblos erklärte Nachlaß zu übergeben (Paragraph 130, AußStrG). Bis dahin kann ihr kein materiellrechtliches Interesse am Gang des Abhandlungsverfahrens zugebilligt werden. Wenn daher die Finanzprokuratur schon vorher vom Abhandlungsgericht dem Verfahren beigezogen worden ist, wird sie dadurch noch nicht zur Partei iS des Paragraph 9, AußStrG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0006692Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.03.2018