Norm
MRK Art8 II3Rechtssatz
Das Recht auf Achtung der Wohnung schützt nicht nur vor physischen Eingriffen, wie etwa unbefugtem Betreten, sondern auch vor Einwirkungen wie Lärm, Emissionen oder Gestank. Eine solche Einwirkung kann eine Verletzung des Rechts auf Achtung der Wohnung begründen, wenn sie die betroffene Person daran hindert, die Annehmlichkeiten ihres Heims zu genießen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:2004:RS0125212Im RIS seit
16.12.2004Zuletzt aktualisiert am
12.12.2022