TE OGH 2004/11/16 Bsw4143/02

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.11.2004
beobachten
merken

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache Moreno Gomez gegen Spanien, Urteil vom 16.11.2004, Bsw. 4143/02.Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer römisch vier, Beschwerdesache Moreno Gomez gegen Spanien, Urteil vom 16.11.2004, Bsw. 4143/02.

Spruch

Art. 8 EMRK - Verantwortlichkeit für Lärmbelästigung durch Dritte. Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).Artikel 8, EMRK - Verantwortlichkeit für Lärmbelästigung durch Dritte. Verletzung von Artikel 8, EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: EUR 3.884,- für materiellen und immateriellen Schaden; EUR 4.500,- für Kosten und Auslagen (einstimmig).Entschädigung nach Artikel 41, EMRK: EUR 3.884,- für materiellen und immateriellen Schaden; EUR 4.500,- für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Text

Begründung:

Sachverhalt:

Die Bf. lebt seit 1970 in einem Wohnviertel in Valencia. Nachdem der Stadtrat ab 1974 den Betrieb von Bars und Diskotheken in ihrer Nachbarschaft gestattete, beschwerten sich die Bewohner des Viertels vermehrt über den von diesen Lokalen verursachten Lärm. Der Stadtrat beschloss daher im Dezember 1983, keine weiteren Nachtlokale in dem Gebiet zu genehmigen. Entgegen diesem Beschluss wurden jedoch weitere Genehmigungen erteilt.

Im Juni 1996 erließ der Stadtrat mittels Verordnung neue Grenzwerte für Lärmbelästigung in Wohngebieten. Auf Basis dieser Verordnung wurde das Viertel, in dem die Bf. wohnte, wegen der großen Anzahl bereits bestehender Lärmquellen am 27.12.1996 zu einer „akustisch gesättigten Zone" erklärt, in der keine weiteren Lärm erregenden Betriebe mehr angesiedelt werden durften. Dennoch genehmigte der Stadtrat drei Tage später die Eröffnung einer Diskothek in dem Gebäude, in dem die Bf. wohnte.

Die Bf., die wegen des Lärms an Schlaflosigkeit und ernsthaften gesundheitlichen Problemen litt, wandte sich an den Stadtrat von Valencia. Sie behauptete eine Verletzung ihres durch die Verfassung garantierten Rechts auf Achtung des Privatlebens und der Wohnung und auf körperliche und psychische Integrität und verlangte eine Entschädigung für den von ihr erlittenen Schaden. Da der Stadtrat nicht reagierte, wandte sie sich gemäß dem Gesetz zum Schutz der Grundrechte an das Tribunal Superior de Justicia in Valencia. Sie rügte eine Verletzung ihrer Grundrechte durch die Untätigkeit des Stadtrats. Am 21.7.1998 entschied das Gericht gegen den Antrag der Bf., da eine Verletzung ihrer Grundrechte nicht vorliege. Das Gericht führte insbesondere aus, die Bf. habe nicht nachgewiesen, wie hoch die Lärmbelastung im Inneren ihrer Wohnung sei.

Am 9.10.1998 reichte die Bf. eine Beschwerde (Amparo) beim Verfassungsgerichtshof ein. Sie behauptete eine Verletzung ihres Rechts auf Achtung des Privatlebens und der Wohnung sowie des Rechts auf körperliche und psychische Integrität. Am 29.5.2001 wies der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde ab. Er führte aus, dass zwar eine anhaltende Lärmbelästigung das Recht auf körperliche und psychische Integrität verletzen könne, wenn sie eine ernsthafte Beeinträchtigung der Gesundheit verursache. Jedoch sei im Fall der Bf. kein Zusammenhang zwischen ihren gesundheitlichen Problemen und der Lärmbelästigung erwiesen. Auch eine Beeinträchtigung in ihrer Wohnung habe sie nicht nachgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Rechtsausführungen:

Die Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung der Wohnung) durch die anhaltende Lärmbelästigung. Die spanischen Behörden seien für diese verantwortlich, weil der Stadtrat von Valencia es verabsäumt habe, die nächtliche Ruhestörung abzustellen und durch die Genehmigung der Nachtlokale zur Lärmbelästigung beigetragen habe.Die Bf. behauptet eine Verletzung von Artikel 8, EMRK (hier: Recht auf Achtung der Wohnung) durch die anhaltende Lärmbelästigung. Die spanischen Behörden seien für diese verantwortlich, weil der Stadtrat von Valencia es verabsäumt habe, die nächtliche Ruhestörung abzustellen und durch die Genehmigung der Nachtlokale zur Lärmbelästigung beigetragen habe.

Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK:Zur behaupteten Verletzung von Artikel 8, EMRK:

Das Recht auf Achtung der Wohnung schützt nicht nur vor physischen Eingriffen, wie etwa unbefugtem Betreten, sondern auch vor Einwirkungen wie Lärm, Emissionen oder Gestank. Eine solche Einwirkung kann eine Verletzung des Rechts auf Achtung der Wohnung begründen, wenn sie die betroffene Person daran hindert, die Annehmlichkeiten ihres Heims zu genießen.

Art. 8 EMRK zielt primär auf den Schutz vor willkürlichen Eingriffen durch die Behörden ab, kann aber den Staat auch verpflichten, Maßnahmen zur Sicherstellung der Achtung des Privatlebens zwischen Privatpersonen untereinander zu ergreifen.Artikel 8, EMRK zielt primär auf den Schutz vor willkürlichen Eingriffen durch die Behörden ab, kann aber den Staat auch verpflichten, Maßnahmen zur Sicherstellung der Achtung des Privatlebens zwischen Privatpersonen untereinander zu ergreifen.

Der vorliegende Fall betrifft keinen Eingriff durch die Behörden, sondern deren Versäumnis, ausreichende Maßnahmen gegen Verletzungen des von der Bf. geltend gemachten Rechts durch Dritte zu ergreifen. Die Bf. lebt in einem Gebiet, in dem es unbestritten zu nächtlichen Ruhestörungen kommt. Zweifellos beeinträchtigen diese die Bf. in ihrem täglichen Leben. Es bleibt zu prüfen, ob die durch den Lärm hervorgerufenen Beeinträchtigungen jene Schwelle erreichen, die notwendig ist, um eine Verletzung von Art. 8 EMRK zu begründen. Der GH weist das Argument der Reg. zurück, die Bf. habe es verabsäumt, den Grad der Lärmbelastung im Inneren ihrer Wohnung nachzuweisen. Die städtischen Behörden haben das Gebiet, in dem die Bf. wohnte, aufgrund der hohen Lärmbelastung zu einer „akustisch gesättigten Zone" erklärt. Von Angestellten der Stadtverwaltung wurde wiederholt eine Überschreitung des zulässigen Lärmpegels festgestellt. Es besteht keine Notwendigkeit, von einer Bewohnerin einer solchen „akustisch gesättigten Zone" den Nachweis von Tatsachen zu verlangen, die den städtischen Behörden ohnehin bekannt sind. Zwar hat der Stadtrat von Valencia Maßnahmen ergriffen, die grundsätzlich zum Schutz der Rechte der Bf. geeignet erscheinen, doch hat er die wiederholte Übertretung und Missachtung der von ihm verabschiedeten Vorschriften geduldet. Regeln zum Schutz der durch die EMRK garantierten Rechte haben wenig Sinn, wenn sie nicht ausreichend durchgesetzt werden. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die Konvention auf den Schutz effektiver und nicht bloß illusorischer Rechte abzielt. Die Tatsachen zeigen deutlich, dass die Bf. wegen dem Versäumnis der Behörden, ausreichende Maßnahmen gegen die nächtlichen Ruhestörungen zu ergreifen, einen Eingriff in ihr Recht auf Achtung der Wohnung erlitt. Der belangte Staat hat es verabsäumt, seinen positiven Verpflichtungen zum Schutz des Rechts der Bf. auf Achtung der Wohnung nachzukommen. Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).Der vorliegende Fall betrifft keinen Eingriff durch die Behörden, sondern deren Versäumnis, ausreichende Maßnahmen gegen Verletzungen des von der Bf. geltend gemachten Rechts durch Dritte zu ergreifen. Die Bf. lebt in einem Gebiet, in dem es unbestritten zu nächtlichen Ruhestörungen kommt. Zweifellos beeinträchtigen diese die Bf. in ihrem täglichen Leben. Es bleibt zu prüfen, ob die durch den Lärm hervorgerufenen Beeinträchtigungen jene Schwelle erreichen, die notwendig ist, um eine Verletzung von Artikel 8, EMRK zu begründen. Der GH weist das Argument der Reg. zurück, die Bf. habe es verabsäumt, den Grad der Lärmbelastung im Inneren ihrer Wohnung nachzuweisen. Die städtischen Behörden haben das Gebiet, in dem die Bf. wohnte, aufgrund der hohen Lärmbelastung zu einer „akustisch gesättigten Zone" erklärt. Von Angestellten der Stadtverwaltung wurde wiederholt eine Überschreitung des zulässigen Lärmpegels festgestellt. Es besteht keine Notwendigkeit, von einer Bewohnerin einer solchen „akustisch gesättigten Zone" den Nachweis von Tatsachen zu verlangen, die den städtischen Behörden ohnehin bekannt sind. Zwar hat der Stadtrat von Valencia Maßnahmen ergriffen, die grundsätzlich zum Schutz der Rechte der Bf. geeignet erscheinen, doch hat er die wiederholte Übertretung und Missachtung der von ihm verabschiedeten Vorschriften geduldet. Regeln zum Schutz der durch die EMRK garantierten Rechte haben wenig Sinn, wenn sie nicht ausreichend durchgesetzt werden. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die Konvention auf den Schutz effektiver und nicht bloß illusorischer Rechte abzielt. Die Tatsachen zeigen deutlich, dass die Bf. wegen dem Versäumnis der Behörden, ausreichende Maßnahmen gegen die nächtlichen Ruhestörungen zu ergreifen, einen Eingriff in ihr Recht auf Achtung der Wohnung erlitt. Der belangte Staat hat es verabsäumt, seinen positiven Verpflichtungen zum Schutz des Rechts der Bf. auf Achtung der Wohnung nachzukommen. Verletzung von Artikel 8, EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK:Entschädigung nach Artikel 41, EMRK:

EUR 3.884,-- für materiellen und immateriellen Schaden; EUR 4.500,--

für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

López Ostra/E v. 9.12.1994, A/303-C (= NL 1995, 25 = EuGRZ 1995, 530

= ÖJZ 1995, 347).

Guerra ua./I v. 19.2.1998 (= NL 1998, 59 = EuGRZ 1999, 188 = ÖJZ

1999, 33).

Hatton ua./GB v. 8.7.2003 (= NL 2003, 193).

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 16.11.2004, Bsw. 4143/02, entstammt der Zeitschrift „ÖIM-Newsletter" (NL 2004, 292) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/04_6/Moreno Gomez.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

Dokumentnummer

JJT_20041116_AUSL000_000BSW04143_0200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten