Norm
MRG §46Rechtssatz
Es entspricht herrschender Ansicht, dass das in § 46 Abs 2 MRG vorgesehene Recht des Vermieters zur Anhebung des Hauptmietzinses nur bei einem Eintritt aufgrund des Gesetzes, nicht aber bei einem vertraglichen Weitergaberecht zum Tragen kommt (so schon 7 Ob 688/84).Es entspricht herrschender Ansicht, dass das in Paragraph 46, Absatz 2, MRG vorgesehene Recht des Vermieters zur Anhebung des Hauptmietzinses nur bei einem Eintritt aufgrund des Gesetzes, nicht aber bei einem vertraglichen Weitergaberecht zum Tragen kommt (so schon 7 Ob 688/84).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127787Im RIS seit
29.06.2012Zuletzt aktualisiert am
19.03.2018