Norm
StPO §34 Abs1 Z5 BRechtssatz
§ 34 Abs 1 Z 5 StPO nennt auch Kompetenzkonflikte und Delegierungen; durch den Klammerverweis auf §§ 38 und 39 StPO wird aber unmissverständlich klargestellt, dass darunter nur Entscheidungen als gemeinsam übergeordnetes Gericht im Fall eines negativen Kompetenzkonflikts (§ 38 letzter Satz StPO) und über Delegierungen an ein anderes Oberlandesgericht oder an ein Gericht im Sprengel eines anderen Oberlandesgerichts (§ 39 Abs 1 letzter Satz StPO) gemeint sind.Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 5, StPO nennt auch Kompetenzkonflikte und Delegierungen; durch den Klammerverweis auf Paragraphen 38 und 39 StPO wird aber unmissverständlich klargestellt, dass darunter nur Entscheidungen als gemeinsam übergeordnetes Gericht im Fall eines negativen Kompetenzkonflikts (Paragraph 38, letzter Satz StPO) und über Delegierungen an ein anderes Oberlandesgericht oder an ein Gericht im Sprengel eines anderen Oberlandesgerichts (Paragraph 39, Absatz eins, letzter Satz StPO) gemeint sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124938Im RIS seit
18.07.2009Zuletzt aktualisiert am
10.04.2018