Norm
EO §382eRechtssatz
Die einstweilige Verfügung nach § 382e EO kann gegen jede Person erlassen werden, von der eine Gefahr im Sinne dieser Bestimmung ausgeht, und zwar unabhängig davon, ob der Täter zurechnungsfähig oder einer Willensbildung/?beugung zugänglich ist. Es ist im Exekutionsverfahren zu klären, ob den Verpflichteten ein Verschulden trifft, bzw ob er aufgrund seines Persönlichkeitszustands allenfalls keiner Willensbeugung zugänglich ist.Die einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 e, EO kann gegen jede Person erlassen werden, von der eine Gefahr im Sinne dieser Bestimmung ausgeht, und zwar unabhängig davon, ob der Täter zurechnungsfähig oder einer Willensbildung/?beugung zugänglich ist. Es ist im Exekutionsverfahren zu klären, ob den Verpflichteten ein Verschulden trifft, bzw ob er aufgrund seines Persönlichkeitszustands allenfalls keiner Willensbeugung zugänglich ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
unzurechnungsfähig; Sachwalter; Gewaltschutz; SchuldEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131232Im RIS seit
10.03.2017Zuletzt aktualisiert am
22.02.2019