RS OGH 2018/2/27 9Ob77/16p, 1Ob187/17g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2018
beobachten
merken

Rechtssatz

Der Zweck des Realrechts spricht nicht gegen eine Anwendbarkeit des § 839 ABGB, nach dem, sofern sich die Anteile anders nicht bestimmen lassen, im Zweifel jeder Anteil gleich groß ist.Der Zweck des Realrechts spricht nicht gegen eine Anwendbarkeit des Paragraph 839, ABGB, nach dem, sofern sich die Anteile anders nicht bestimmen lassen, im Zweifel jeder Anteil gleich groß ist.

Entscheidungstexte

  • RS0131573">9 Ob 77/16p
    Entscheidungstext OGH 24.05.2017 9 Ob 77/16p
  • RS0131573">1 Ob 187/17g
    Entscheidungstext OGH 27.02.2018 1 Ob 187/17g
    Vgl; Beisatz: Rechtsbeziehungen zwischen den Miteigentümern betreffend den Gebrauch und die Nutzung der gemeinsamen Sache sind en für die Eigentumsgemeinschaft geltenden Regeln der §§ 825 ff ABGB unterworfen. (T1); Beisatz: Realrechtliche Verknüpfung der Miteigentumsrechte am Weggrundstück mit dem (Allein?)Eigentum an bestimmten berechtigten Grundstücken solcherart, dass sie nur kraft dieses Eigentumsrechts an jenen Grundstücken ausgeübt werden können, also nach Art eines Zubehörs mit bestimmten berechtigten Grundstücken verbunden sind und davon weder gelöst noch selbständig veräußert werden können. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131573

Im RIS seit

05.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten