Rechtssatz
Der Zweck des Realrechts spricht nicht gegen eine Anwendbarkeit des § 839 ABGB, nach dem, sofern sich die Anteile anders nicht bestimmen lassen, im Zweifel jeder Anteil gleich groß ist.Der Zweck des Realrechts spricht nicht gegen eine Anwendbarkeit des Paragraph 839, ABGB, nach dem, sofern sich die Anteile anders nicht bestimmen lassen, im Zweifel jeder Anteil gleich groß ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131573Im RIS seit
05.09.2017Zuletzt aktualisiert am
16.04.2018