RS OGH 2018/2/28 8Ob75/10b, 6Ob7/18z

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Veröffentlicht am 28.02.2018
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Norm

ABGB §140 Ad
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Der in der Judikatur für eine relevante Einkommenserhöhung zur Umstandsklausel angeführte Prozentsatz von 10 % stellt keine starre Grenze, sondern nur einen Richtwert dar. Auch bei einer Änderung mehrerer Parameter für die Bemessung des Unterhalts kann die (ergänzende) Vertragsauslegung zum Ergebnis führen, dass die in einem Unterhaltsvergleich festgelegte Relation zwischen Einkommen und Unterhaltshöhe nicht zu vernachlässigen ist. In diesem Fall müssen sich dem Vergleich oder der Aktenlage genügende Anhaltspunkte für eine zukünftige Regelung des Unterhalts entnehmen lassen.

Entscheidungstexte

  • RS0126233">8 Ob 75/10b
    Entscheidungstext OGH 18.08.2010 8 Ob 75/10b
    Veröff: SZ 2010/98
  • RS0126233">6 Ob 7/18z
    Entscheidungstext OGH 28.02.2018 6 Ob 7/18z
    Vgl; Beisatz: Hier: Erhöhung der Bemessungsgrundlage von nur 5,4% nicht ausreichend, um geänderte Einkommensverhältnisse annehmen zu können. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126233

Im RIS seit

11.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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