Norm
StGB §302Rechtssatz
Verwaltungshandeln, das zwar nicht in typisch hoheitlichen Rechtsformen in Erscheinung tritt, jedoch in engem Zusammenhang mit (möglichen) Hoheitsakten steht, diese vorbereitet, begleitet oder umsetzt, ist (schlichte) Hoheitsverwaltung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130017Im RIS seit
05.06.2015Zuletzt aktualisiert am
16.05.2018