Norm
oö JagdG §69Rechtssatz
Für die Geltendmachung eines Wildschadens iSd § 69 Oö JagdG ist die Konkretisierung des Schadens dahin erforderlich, dass auch der Jagdausübungsberechtigte den Wildschaden so weit zuordnen kann, dass er die Grundlage der Haftung erkennen und sie im Falle einer neuen Geltendmachung von Schäden von einer weiteren Haftung abgrenzen kann.Für die Geltendmachung eines Wildschadens iSd Paragraph 69, Oö JagdG ist die Konkretisierung des Schadens dahin erforderlich, dass auch der Jagdausübungsberechtigte den Wildschaden so weit zuordnen kann, dass er die Grundlage der Haftung erkennen und sie im Falle einer neuen Geltendmachung von Schäden von einer weiteren Haftung abgrenzen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127754Im RIS seit
06.06.2012Zuletzt aktualisiert am
30.05.2018