RS OGH 2018/3/28 9Ob10/12d, 4Ob93/12y, 2Ob38/13x, 8Ob82/15i, 6Ob138/15k, 6Ob229/17w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.2018
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Norm

oö JagdG §69
oö JagdG §77 Abs1

Rechtssatz

Für die Geltendmachung eines Wildschadens iSd § 69 Oö JagdG ist die Konkretisierung des Schadens dahin erforderlich, dass auch der Jagdausübungsberechtigte den Wildschaden so weit zuordnen kann, dass er die Grundlage der Haftung erkennen und sie im Falle einer neuen Geltendmachung von Schäden von einer weiteren Haftung abgrenzen kann.Für die Geltendmachung eines Wildschadens iSd Paragraph 69, Oö JagdG ist die Konkretisierung des Schadens dahin erforderlich, dass auch der Jagdausübungsberechtigte den Wildschaden so weit zuordnen kann, dass er die Grundlage der Haftung erkennen und sie im Falle einer neuen Geltendmachung von Schäden von einer weiteren Haftung abgrenzen kann.

Entscheidungstexte

  • RS0127754">9 Ob 10/12d
    Entscheidungstext OGH 30.04.2012 9 Ob 10/12d
    Beisatz: Die kurze Frist dient auch der Vermeidung von Beweisschwierigkeiten. (T1)
    Veröff: SZ 2012/52
  • RS0127754">4 Ob 93/12y
    Entscheidungstext OGH 18.09.2012 4 Ob 93/12y
    Vgl; Beisatz: Hat der Geschädigte den Ersatzanspruch bereits im Kommissionsverfahren beziffert und wird im Rahmen des (sukzessiven) Gerichtsverfahrens ein höherer Schaden bekannt, muss der Geschädigte nach §§ 69 ff oö JagdG vorgehen. (T2)
  • RS0127754">2 Ob 38/13x
    Entscheidungstext OGH 22.01.2014 2 Ob 38/13x
    Vgl; Beisatz: Hier: Ausreichend ist die Behauptung der Antragstellerin, dass auf ihren Sojafeldern massive Wildschäden eingetreten seien. (T3)
  • RS0127754">8 Ob 82/15i
    Entscheidungstext OGH 25.08.2015 8 Ob 82/15i
    Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Es genügt, wenn der Geschädigte dem Ersatzpflichtigen den Schaden meldet und diesen soweit konkretisiert, als es zur Festlegung des Gegenstands eines (mangels gütlicher Einigung) nachfolgenden Verfahrens erforderlich ist. Der Schaden muss dem Jagdausübungsberechtigten nicht ziffernmäßig bekannt gegeben werden. Auch vor der Jagd- und Wildschadenskommission kann der Antrag darauf gerichtet sein, den Ersatz des entstandenen Schadens zu begehren und die Feststellung der Höhe der Entscheidung der Kommission zu überlassen. (T4)
  • RS0127754">6 Ob 138/15k
    Entscheidungstext OGH 26.11.2015 6 Ob 138/15k
    Vgl auch; Beis wie T4 nur: Es genügt, wenn der Geschädigte dem Ersatzpflichtigen den Schaden meldet und diesen soweit konkretisiert, als es zur Festlegung des Gegenstands eines (mangels gütlicher Einigung) nachfolgenden Verfahrens erforderlich ist. Der Schaden muss dem Jagdausübungsberechtigten nicht ziffernmäßig bekannt gegeben werden. (T5)
  • RS0127754">6 Ob 229/17w
    Entscheidungstext OGH 28.03.2018 6 Ob 229/17w
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Welche Angaben des Anspruchstellers zur Festlegung des Verfahrensgegenstands erforderlich sind, hängt ganz von den Umständen des Einzelfalls ab, sodass diese Frage regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG bildet, es sei denn, dass dem Gericht zweiter Instanz eine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen wäre. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127754

Im RIS seit

06.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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