Norm
ABGB §6Rechtssatz
Ein Gesamtvertrag gemäß § 341 ASVG ist in seinem schuldrechtlichen Teil wie ein Vertrag, also nach den §§ 914f ABGB auszulegen, während sein normativer Teil nach den Grundsätzen der §§ 6 f ABGB ausgelegt werden muss.Ein Gesamtvertrag gemäß Paragraph 341, ASVG ist in seinem schuldrechtlichen Teil wie ein Vertrag, also nach den Paragraphen 914 f, ABGB auszulegen, während sein normativer Teil nach den Grundsätzen der Paragraphen 6, f ABGB ausgelegt werden muss.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124647Im RIS seit
21.03.2009Zuletzt aktualisiert am
25.06.2018