RS OGH 2018/4/30 7Ob77/10i, 1Ob35/18f

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Veröffentlicht am 30.04.2018
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Norm

KMG §11
  1. KMG § 11 gültig von 01.07.2012 bis 20.07.2019 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/2019
  2. KMG § 11 gültig von 10.08.2005 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2005
  3. KMG § 11 gültig von 01.03.1994 bis 09.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 210/1994
  4. KMG § 11 gültig von 01.01.1992 bis 28.02.1994

Rechtssatz

Die Haftung wird an die im Rahmen des Gesamteindrucks zu beurteilende Fehlerhaftigkeit der Prospektangaben geknüpft, die für die Anlageentscheidung wesentliche Punkte betreffen muss. Dazu sind auch die Angaben darüber zu zählen, zu welchem Zweck das aufgebrachte Kapital eingesetzt werden soll. Dadurch, dass die Haftung nur eingreift, wenn dem Anleger der Schaden im Vertrauen auf die Prospektangaben entstand, ist klargestellt, dass der Prospektmangel für den eingetretenen Schaden kausal sein muss, also die unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospektangaben Grundlage der Disposition des Anlegers waren. Auf die Gründe, warum das Wertpapier oder die Veranlagung tatsächlich Verluste eingebracht hat, kommt es aber nicht an.

Entscheidungstexte

  • RS0126931">7 Ob 77/10i
    Entscheidungstext OGH 30.03.2011 7 Ob 77/10i
    Veröff: SZ 2011/40
  • RS0126931">1 Ob 35/18f
    Entscheidungstext OGH 30.04.2018 1 Ob 35/18f
    nur: Der Prospektmangel muss für den eingetretenen Schaden kausal sein, dh die unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospektangaben müssen Grundlage der Disposition des Anlegers gewesen sein. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126931

Im RIS seit

07.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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