RS OGH 2018/5/17 12Os123/11x (12Os124/11v, 12Os125/11s, 12Os126/11p, 12Os127/11k, 12Os128/11g, 12Os1

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Veröffentlicht am 17.05.2018
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Rechtssatz

Im Fall einer nach §§ 31, 40 StGB notwendigen Bedachtnahme auf ein Vorurteil ist ein Ausspruch nach § 13 Abs 1 JGG unzulässig, weil auf Basis eines für angemessen erachteten Schuldspruchs unter Vorbehalt der Strafe eben keine höhere Strafe als die im früheren Urteil verhängte Sanktion auszusprechen wäre. In diesen Fällen ist gemäß § 40 StGB von der Verhängung einer Zusatzstrafe abzusehen.Im Fall einer nach Paragraphen 31, 40, StGB notwendigen Bedachtnahme auf ein Vorurteil ist ein Ausspruch nach Paragraph 13, Absatz eins, JGG unzulässig, weil auf Basis eines für angemessen erachteten Schuldspruchs unter Vorbehalt der Strafe eben keine höhere Strafe als die im früheren Urteil verhängte Sanktion auszusprechen wäre. In diesen Fällen ist gemäß Paragraph 40, StGB von der Verhängung einer Zusatzstrafe abzusehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127273

Im RIS seit

23.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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