Norm
ABGB §146cRechtssatz
Auf eine psychotherapeutische Behandlung des einsichts- und urteilsfähigen Kindes ist § 146c ABGB zumindest analog anzuwenden. Ohne Einwilligung des Kindes kann dem Obsorgeberechtigten eine Behandlung nicht gemäß § 176 Abs 1 ABGB aufgetragen werden.Auf eine psychotherapeutische Behandlung des einsichts- und urteilsfähigen Kindes ist Paragraph 146 c, ABGB zumindest analog anzuwenden. Ohne Einwilligung des Kindes kann dem Obsorgeberechtigten eine Behandlung nicht gemäß Paragraph 176, Absatz eins, ABGB aufgetragen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127206Im RIS seit
16.11.2011Zuletzt aktualisiert am
11.07.2018