Norm
CMR Art3Rechtssatz
Der vom Frachtführer beauftragte (Sub?)Frachtführer, dem die ordnungsgemäße sowie technisch einwandfreie Durchführung des Transports und somit die Obhutspflicht übertragen wird, handelt im Rahmen dieses Aufgabenbereichs „in Ausübung (seiner) Verrichtungen“ iSd Art 3 CMR. Der Frachtführer haftet daher für den von ihm beauftragten (Sub?)Frachtführer auch dann, wenn dieser durch vorsätzlich und organisiert kriminelles Verhalten die ihm zur Auftragsdurchführung eingeräumte Verfügungsmacht missbraucht und die Ladung verbringt.Der vom Frachtführer beauftragte (Sub?)Frachtführer, dem die ordnungsgemäße sowie technisch einwandfreie Durchführung des Transports und somit die Obhutspflicht übertragen wird, handelt im Rahmen dieses Aufgabenbereichs „in Ausübung (seiner) Verrichtungen“ iSd Artikel 3, CMR. Der Frachtführer haftet daher für den von ihm beauftragten (Sub?)Frachtführer auch dann, wenn dieser durch vorsätzlich und organisiert kriminelles Verhalten die ihm zur Auftragsdurchführung eingeräumte Verfügungsmacht missbraucht und die Ladung verbringt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Gehilfe; Transportrecht; Zurechnung; Subfrachtführer; UnterfrachtführerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131390Im RIS seit
01.06.2017Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018