RS OGH 2018/6/21 7Ob91/16g, 12Os46/18h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.06.2018
beobachten
merken

Norm

CMR Art3
CMR Art17

Rechtssatz

Der vom Frachtführer beauftragte (Sub?)Frachtführer, dem die ordnungsgemäße sowie technisch einwandfreie Durchführung des Transports und somit die Obhutspflicht übertragen wird, handelt im Rahmen dieses Aufgabenbereichs „in Ausübung (seiner) Verrichtungen“ iSd Art 3 CMR. Der Frachtführer haftet daher für den von ihm beauftragten (Sub?)Frachtführer auch dann, wenn dieser durch vorsätzlich und organisiert kriminelles Verhalten die ihm zur Auftragsdurchführung eingeräumte Verfügungsmacht missbraucht und die Ladung verbringt.Der vom Frachtführer beauftragte (Sub?)Frachtführer, dem die ordnungsgemäße sowie technisch einwandfreie Durchführung des Transports und somit die Obhutspflicht übertragen wird, handelt im Rahmen dieses Aufgabenbereichs „in Ausübung (seiner) Verrichtungen“ iSd Artikel 3, CMR. Der Frachtführer haftet daher für den von ihm beauftragten (Sub?)Frachtführer auch dann, wenn dieser durch vorsätzlich und organisiert kriminelles Verhalten die ihm zur Auftragsdurchführung eingeräumte Verfügungsmacht missbraucht und die Ladung verbringt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Gehilfe; Transportrecht; Zurechnung; Subfrachtführer; Unterfrachtführer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131390

Im RIS seit

01.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten