Norm
MRK Art8 II2Rechtssatz
Biologische Verwandtschaft zwischen Vater und Kind alleine, ohne weitere rechtliche oder faktische Elemente, die auf eine enge persönliche Beziehung hinweisen, ist nicht ausreichend, um den Schutz von Art 8 MRK auszulösen. In Ausnahmefällen kann allerdings bereits die Absicht, ein Familienleben zu führen, als ausreichend betrachtet werden, um den Anwendungsbereich von Art 8 MRK zu eröffnen. In diesen Fällen sind folgende Faktoren von Bedeutung: die Natur der Beziehung zwischen den biologischen Eltern, ein nachweisliches Interesse des Vaters an sowie das Bekenntnis des Vaters zu dem Kind vor und nach der Geburt. (Bem: Anayo gg. Deutschland)Biologische Verwandtschaft zwischen Vater und Kind alleine, ohne weitere rechtliche oder faktische Elemente, die auf eine enge persönliche Beziehung hinweisen, ist nicht ausreichend, um den Schutz von Artikel 8, MRK auszulösen. In Ausnahmefällen kann allerdings bereits die Absicht, ein Familienleben zu führen, als ausreichend betrachtet werden, um den Anwendungsbereich von Artikel 8, MRK zu eröffnen. In diesen Fällen sind folgende Faktoren von Bedeutung: die Natur der Beziehung zwischen den biologischen Eltern, ein nachweisliches Interesse des Vaters an sowie das Bekenntnis des Vaters zu dem Kind vor und nach der Geburt. (Bem: Anayo gg. Deutschland)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL002:2010:RS0128239Im RIS seit
20.12.2012Zuletzt aktualisiert am
30.01.2023