Norm
ZPO §43 Abs1Rechtssatz
Bei teilweisem Obsiegen mit einem zweiseitig gewordenen Kostenrekurs sind die Kosten nach den Grundsätzen des § 43 Abs 1 ZPO verhältnismäßig zuzusprechen (Quotenkompensation).Bei teilweisem Obsiegen mit einem zweiseitig gewordenen Kostenrekurs sind die Kosten nach den Grundsätzen des Paragraph 43, Absatz eins, ZPO verhältnismäßig zuzusprechen (Quotenkompensation).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126888Im RIS seit
30.06.2011Zuletzt aktualisiert am
03.10.2018