Norm
ZustG §11Rechtssatz
Weder § 11 Abs 1 ZustG noch die Bestimmungen der EuZVO sind auf reine Inlandszustellungen anwendbar. Die Zustellung einer in Österreich ergangenen Entscheidung in Österreich hat in deutscher Sprache zu erfolgen. Der Empfänger, der sich bei der Behörde einfindet, ist gemäß § 24 Z 1 ZustG zur Übernahme versandbereiter Schriftstücke verpflichtet. Erfolgte zu Unrecht eine Annahmeverweigerung, ist eine wirksame Zustellung zu diesem Zeitpunkt erfolgt.Weder Paragraph 11, Absatz eins, ZustG noch die Bestimmungen der EuZVO sind auf reine Inlandszustellungen anwendbar. Die Zustellung einer in Österreich ergangenen Entscheidung in Österreich hat in deutscher Sprache zu erfolgen. Der Empfänger, der sich bei der Behörde einfindet, ist gemäß Paragraph 24, Ziffer eins, ZustG zur Übernahme versandbereiter Schriftstücke verpflichtet. Erfolgte zu Unrecht eine Annahmeverweigerung, ist eine wirksame Zustellung zu diesem Zeitpunkt erfolgt.
Anmerkung
San 339Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124823Im RIS seit
23.07.2009Zuletzt aktualisiert am
07.11.2018