TE OGH 2018/4/25 3Ob53/18t

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Veröffentlicht am 25.04.2018
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.

 Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen N*****, geboren am ***** 2006, *****, vertreten durch seine Mutter S*****, diese vertreten durch Dr. Manfred Opetnik, Rechtsanwalt in Völkermarkt, Vater D*****, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Kleinszig/Dr. Puswald Partnerschaft (OG) in St. Veit an der Glan, wegen Unterhalts, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs des Vaters gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 24. Jänner 2018, GZ 4 R 1/18s-116, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Eisenkappel vom 11. November 2017, GZ Pu 2/12k-109, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom 29. Mai 2008, GZ P 32/07f-U-9, verpflichtete das Erstgericht den Vater beginnend mit 2. September 2006 bis auf weiteres, längstens jedoch bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes zur Leistung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags von 300 EUR an den Minderjährigen. Dieser Beschluss ist unbekämpft in Rechtskraft erwachsen.

Das Erstgericht wies die mit Schriftsatz vom 17. Juli 2017 gestellten Anträge des Vaters auf Aufhebung des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses gemäß § 73 AußStrG, Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung gemäß § 7 Abs 3 EO und Aufschiebung des auf der Grundlage des New Yorker Unterhaltsübereinkommens in Australien anhängigen Exekutionsverfahrens ab.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters nicht Folge und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zu.

Gegen die Rekursentscheidung richtet sich der „außerordentliche“ Revisionsrekurs des Vaters,

den das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorlegte.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorgangsweise widerspricht der Rechtslage.

1. Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht den Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (§ 59 Abs 1 Z 2 AußStrG). Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nur einen Antrag an das Rekursgericht (Zulassungsvorstellung gemäß § 63 Abs 1 und 2 AußStrG) stellen, den Zulässigkeitsausspruch dahin abzuändern, dass der Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; mit dieser Zulassungsvorstellung ist der ordentliche Revisionsrekurs zu verbinden.

2. Der Wert des Entscheidungsgegenstands im abzuändernden Verfahren ist mit dem Wert des Entscheidungsgegenstands im Abänderungsverfahren grundsätzlich identisch; deswegen bedarf es keiner (neuerlichen) Bewertung durch das Rekursgericht (RIS-Justiz

RS0126208).

3. Für die Berechnung des maßgebenden Entscheidungsgegenstands sind gesetzliche Unterhaltsansprüche gemäß § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten (RIS-Justiz

RS0103147 [T2]); er beträgt hier also 10.800 EUR.

4. Der Rechtsmittelschriftsatz ist deshalb nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sondern dem Rekursgericht, auch wenn er als „außerordentliches“ Rechtsmittel bezeichnet wird (RIS-Justiz RS0109623 [T10, T13]). Ob der dem Rekursgericht vorzulegende Schriftsatz den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS-Justiz RS0109623 [T14]; 3 Ob 75/15y, 3 Ob 159/16b jeweils mwN).

Textnummer

E121958

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0030OB00053.18T.0425.000

Im RIS seit

14.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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