Norm
AußStrG 2005 §59 Abs3Rechtssatz
Auch für das Abänderungsverfahren nach den §§ 72 ff AußStrG gilt hinsichtlich der für das Rechtsmittelverfahren maßgeblichen Streitwertgrenzen und Bewertungsvorschriften, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands im abzuändernden Verfahren mit dem Wert des Entscheidungsgegenstands im Abänderungsverfahren identisch ist. Es bedarf daher im Abänderungsverfahren keiner neuerlichen Bewertung durch das Rekursgericht. Eine dennoch vorgenommene Bewertung ist unbeachtlich.Auch für das Abänderungsverfahren nach den Paragraphen 72, ff AußStrG gilt hinsichtlich der für das Rechtsmittelverfahren maßgeblichen Streitwertgrenzen und Bewertungsvorschriften, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands im abzuändernden Verfahren mit dem Wert des Entscheidungsgegenstands im Abänderungsverfahren identisch ist. Es bedarf daher im Abänderungsverfahren keiner neuerlichen Bewertung durch das Rekursgericht. Eine dennoch vorgenommene Bewertung ist unbeachtlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126208Im RIS seit
28.10.2010Zuletzt aktualisiert am
29.04.2024