RS OGH 2018/9/21 2Ob22/12t, 5Ob9/13d, 3Ob144/18z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.2018
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Norm

ABGB §859
  1. ABGB § 859 heute
  2. ABGB § 859 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Mit der Konvertierung in eine andere Währung übt ein Kreditgeber ein ihm vertraglich eingeräumtes Gestaltungsrecht aus, das zu einer Änderung des Vertragsgegenstands führt. Es ändern sich nicht nur die Leistungspflichten des Kreditnehmers, sondern auch jene des Kreditgebers, der den Kredit nun in einer anderen Währung abzuwickeln hat.

Entscheidungstexte

  • RS0128728">2 Ob 22/12t
    Entscheidungstext OGH 24.01.2013 2 Ob 22/12t
    Veröff: SZ 2013/8
  • RS0128728">5 Ob 9/13d
    Entscheidungstext OGH 17.12.2013 5 Ob 9/13d
    Auch; Beisatz: Zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Voraussetzungen eine Konvertierung durch die Bank zulässig ist, richtet sich nach den im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen. (T1)
  • RS0128728">3 Ob 144/18z
    Entscheidungstext OGH 21.09.2018 3 Ob 144/18z
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Zustimmung der Bank zur Konvertierung durch Kunden (so bereits 6 Ob 19/13g). (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128728

Im RIS seit

04.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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