TE OGH 2018/9/21 3Ob144/18z

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Veröffentlicht am 21.09.2018
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Mag. R*****, und 2. E*****, beide vertreten durch Dr. Andreas König ua, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei T*****aktiengesellschaft, *****, vertreten durch DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 63.131,72 EUR sA und Erbringung einer unvertretbaren Leistung, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 17. Mai 2018, GZ 1 R 23/18v-39, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Die Kläger zeigen in ihrer außerordentlichen Revision keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf, weil die Vertragsauslegung durch die Vorinstanzen jener der – eine in den wesentlichen Punkten identen Klausel beurteilenden – Entscheidung 6 Ob 19/13g entspricht und diese somit jedenfalls vertretbar zum Ergebnis gelangten, dass die von den klagenden Bankkunden gewünschte Konvertierung in eine andere Fremdwährung nur im (hier nicht erzielten) Einvernehmen mit der beklagten Bank möglich war.Die Kläger zeigen in ihrer außerordentlichen Revision keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf, weil die Vertragsauslegung durch die Vorinstanzen jener der – eine in den wesentlichen Punkten identen Klausel beurteilenden – Entscheidung 6 Ob 19/13g entspricht und diese somit jedenfalls vertretbar zum Ergebnis gelangten, dass die von den klagenden Bankkunden gewünschte Konvertierung in eine andere Fremdwährung nur im (hier nicht erzielten) Einvernehmen mit der beklagten Bank möglich war.

Davon abzugehen bieten die Argumente der Revision keinen Anlass.

Rechtliche Beurteilung

Ein einseitiger Eingriff in den Vertrag und dessen Änderung (vgl RIS-Justiz RS0128728) bedarf nämlich
– anders als die Verweigerung der Zustimmung zur von der Gegenseite gewünschten Umgestaltung des Vertrags – einer besonderen Rechtfertigung, sodass schon deshalb die Übertragung von Anforderungen an die Zulässigkeit einer Zwangskonvertierung durch die Bank auf die Zulässigkeit der Weigerung der Bank zu einer vom Kunden gewünschten Vertragsänderung ausscheidet.
Ein einseitiger Eingriff in den Vertrag und dessen Änderung vergleiche RIS-Justiz RS0128728) bedarf nämlich, – anders als die Verweigerung der Zustimmung zur von der Gegenseite gewünschten Umgestaltung des Vertrags – einer besonderen Rechtfertigung, sodass schon deshalb die Übertragung von Anforderungen an die Zulässigkeit einer Zwangskonvertierung durch die Bank auf die Zulässigkeit der Weigerung der Bank zu einer vom Kunden gewünschten Vertragsänderung ausscheidet.

Eine rechtsmissbräuchliche Verweigerung der Zustimmung durch die Bank ist dem festgestellten Sachverhalt nicht zu entnehmen.

Textnummer

E122912

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0030OB00144.18Z.0921.000

Im RIS seit

18.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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