RS OGH 2018/9/25 4Ob162/18d

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Veröffentlicht am 25.09.2018
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Rechtssatz

Der Betrieb einer elektronischen Vermittlungsplattform, auf der beim Plattformbetreiber registrierte Nutzer (Kunden der Beklagten) unter Verwendung einer Smartphone?Applikation Beförderungs?Dienstleistungsverträge mit beim Plattformbetreiber registrierten selbständigen Mietwagen?Partnerunternehmen abschließen können, ist ein Vermittlungsdienst, der mit einer Verkehrsdienstleistung (Personenbeförderungsdienst als Gesamtleistung) derart verbunden ist, dass er als integraler Bestandteil einer Gesamtdienstleistung, die hauptsächlich aus einer Verkehrsdienstleistung im Sinn von Art 58 Abs 1 AEUV besteht, einzustufen ist und nicht unter die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr fällt. Aus diesem Grund kommt dem Herkunftslandprinzip nach § 20 ECG keine Bedeutung zu.Der Betrieb einer elektronischen Vermittlungsplattform, auf der beim Plattformbetreiber registrierte Nutzer (Kunden der Beklagten) unter Verwendung einer Smartphone?Applikation Beförderungs?Dienstleistungsverträge mit beim Plattformbetreiber registrierten selbständigen Mietwagen?Partnerunternehmen abschließen können, ist ein Vermittlungsdienst, der mit einer Verkehrsdienstleistung (Personenbeförderungsdienst als Gesamtleistung) derart verbunden ist, dass er als integraler Bestandteil einer Gesamtdienstleistung, die hauptsächlich aus einer Verkehrsdienstleistung im Sinn von Artikel 58, Absatz eins, AEUV besteht, einzustufen ist und nicht unter die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr fällt. Aus diesem Grund kommt dem Herkunftslandprinzip nach Paragraph 20, ECG keine Bedeutung zu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132268

Im RIS seit

13.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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