Norm
ECG §3Rechtssatz
Der Betrieb einer elektronischen Vermittlungsplattform, auf der beim Plattformbetreiber registrierte Nutzer (Kunden der Beklagten) unter Verwendung einer Smartphone?Applikation Beförderungs?Dienstleistungsverträge mit beim Plattformbetreiber registrierten selbständigen Mietwagen?Partnerunternehmen abschließen können, ist ein Vermittlungsdienst, der mit einer Verkehrsdienstleistung (Personenbeförderungsdienst als Gesamtleistung) derart verbunden ist, dass er als integraler Bestandteil einer Gesamtdienstleistung, die hauptsächlich aus einer Verkehrsdienstleistung im Sinn von Art 58 Abs 1 AEUV besteht, einzustufen ist und nicht unter die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr fällt. Aus diesem Grund kommt dem Herkunftslandprinzip nach § 20 ECG keine Bedeutung zu.Der Betrieb einer elektronischen Vermittlungsplattform, auf der beim Plattformbetreiber registrierte Nutzer (Kunden der Beklagten) unter Verwendung einer Smartphone?Applikation Beförderungs?Dienstleistungsverträge mit beim Plattformbetreiber registrierten selbständigen Mietwagen?Partnerunternehmen abschließen können, ist ein Vermittlungsdienst, der mit einer Verkehrsdienstleistung (Personenbeförderungsdienst als Gesamtleistung) derart verbunden ist, dass er als integraler Bestandteil einer Gesamtdienstleistung, die hauptsächlich aus einer Verkehrsdienstleistung im Sinn von Artikel 58, Absatz eins, AEUV besteht, einzustufen ist und nicht unter die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr fällt. Aus diesem Grund kommt dem Herkunftslandprinzip nach Paragraph 20, ECG keine Bedeutung zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132268Im RIS seit
13.11.2018Zuletzt aktualisiert am
17.01.2019