Norm
StPO §157 Abs1 Z1Rechtssatz
Das zum Antrag auf „Nichtverlesung der Zeugenaussagen“ erstattete Vorbringen, diese Zeugen seien zum Zeitpunkt ihrer ersten Befragung bereits eines Körperverletzungsdelikts verdächtig gewesen und hätten daher als Beschuldigte unter Belehrung über ihr Aussageverweigerungsrecht vernommen werden müssen, spricht keinen schweren Vernehmungsfehler (§ 166 Abs 1 Z 2 StPO) an, der ein Beweisverbot iSd § 166 Abs 2 StPO bewirkt.Das zum Antrag auf „Nichtverlesung der Zeugenaussagen“ erstattete Vorbringen, diese Zeugen seien zum Zeitpunkt ihrer ersten Befragung bereits eines Körperverletzungsdelikts verdächtig gewesen und hätten daher als Beschuldigte unter Belehrung über ihr Aussageverweigerungsrecht vernommen werden müssen, spricht keinen schweren Vernehmungsfehler (Paragraph 166, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) an, der ein Beweisverbot iSd Paragraph 166, Absatz 2, StPO bewirkt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128604Im RIS seit
08.04.2013Zuletzt aktualisiert am
10.01.2019