Rechtssatz
Art 54 SDÜ entfaltet im Hinblick auf eine Verfahrenseinstellung dann keine Sperrwirkung (ne bis in idem), wenn die Verfahrenseinstellung nach dem Recht des Mitgliedstaates, in dem diese erfolgte, kein Hindernis für eine neue Strafverfolgung wegen derselben Tat darstellt.Artikel 54, SDÜ entfaltet im Hinblick auf eine Verfahrenseinstellung dann keine Sperrwirkung (ne bis in idem), wenn die Verfahrenseinstellung nach dem Recht des Mitgliedstaates, in dem diese erfolgte, kein Hindernis für eine neue Strafverfolgung wegen derselben Tat darstellt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125413Im RIS seit
14.11.2009Zuletzt aktualisiert am
31.01.2019