RS OGH 2018/12/6 13Os19/08f, 11Os5/15t, 11Os61/17f, 12Os103/18s

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Veröffentlicht am 06.12.2018
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Rechtssatz

Art 54 SDÜ entfaltet im Hinblick auf eine Verfahrenseinstellung dann keine Sperrwirkung (ne bis in idem), wenn die Verfahrenseinstellung nach dem Recht des Mitgliedstaates, in dem diese erfolgte, kein Hindernis für eine neue Strafverfolgung wegen derselben Tat darstellt.Artikel 54, SDÜ entfaltet im Hinblick auf eine Verfahrenseinstellung dann keine Sperrwirkung (ne bis in idem), wenn die Verfahrenseinstellung nach dem Recht des Mitgliedstaates, in dem diese erfolgte, kein Hindernis für eine neue Strafverfolgung wegen derselben Tat darstellt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125413

Im RIS seit

14.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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