Norm
EG-RL 2007/65/EG - Richtlinie über Zahlungsdienste im Binnenmarkt allgRechtssatz
In allen nicht in § 29 Abs 2 Satz 1 ZaDiG angeführten Fällen (Anpassung von Zinssätzen und Wechselkursen) einer Änderung der Entgelte nach dem Abschluss des Rahmenvertrags muss die in § 29 Abs 1 ZaDiG vorgesehene (und zweifellos umständliche) Vorgangsweise eingehalten werden, also insbesondere die (ausdrücklich oder stillschweigende) Zustimmung des Zahlungsdienstnutzers eingeholt werden.In allen nicht in Paragraph 29, Absatz 2, Satz 1 ZaDiG angeführten Fällen (Anpassung von Zinssätzen und Wechselkursen) einer Änderung der Entgelte nach dem Abschluss des Rahmenvertrags muss die in Paragraph 29, Absatz eins, ZaDiG vorgesehene (und zweifellos umständliche) Vorgangsweise eingehalten werden, also insbesondere die (ausdrücklich oder stillschweigende) Zustimmung des Zahlungsdienstnutzers eingeholt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127123Im RIS seit
11.10.2011Zuletzt aktualisiert am
27.05.2025