RS OGH 2019/1/25 8Ob58/14h, 8Ob24/18i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.2019
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Norm

ABGB §879 Abs3 E
KSchG §6 Abs3
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992
  1. KSchG § 6 heute
  2. KSchG § 6 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2025
  3. KSchG § 6 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  4. KSchG § 6 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  5. KSchG § 6 gültig von 01.01.1997 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  6. KSchG § 6 gültig von 01.10.1979 bis 31.12.1996

Rechtssatz

Die Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank, wonach die PIN vom Kunden, sofern er Onlinebanking nutzt, regelmäßig, jedoch spätestens jeweils nach Ablauf von zwei Monaten, selbstständig zu ändern ist, erfüllt das Kriterium der gröblichen Benachteiligung im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB.Die Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank, wonach die PIN vom Kunden, sofern er Onlinebanking nutzt, regelmäßig, jedoch spätestens jeweils nach Ablauf von zwei Monaten, selbstständig zu ändern ist, erfüllt das Kriterium der gröblichen Benachteiligung im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB.

Entscheidungstexte

  • RS0130436">8 Ob 58/14h
    Entscheidungstext OGH 27.05.2015 8 Ob 58/14h
    Beisatz: Diese Klausel lässt es zu, den Aufwand für die wünschenswerte regelmäßige Erneuerung der Zugangsdaten ohne erkennbare Notwendigkeit zur Gänze auf den Kunden zu überwälzen, obwohl die technische Sicherheit eines Zahlungsinstruments im Allgemeinen in den Verantwortungsbereich des Anbieters fällt und es der Beklagten durch eine einmalige Anpassung der von ihr zur Verfügung gestellten Software ohne weiteres möglich wäre, automatisch bei Einstieg in das Onlinebanking nach Ablauf von jeweils zwei Monaten eine Änderung der PIN abzuverlangen. (T1)
  • RS0130436">8 Ob 24/18i
    Entscheidungstext OGH 25.01.2019 8 Ob 24/18i
    Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: In der Klausel „Die PIN ist regelmäßig zu ändern“ ist der Begriff „regelmäßig“ zu unbestimmt und damit intransparent. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130436

Im RIS seit

13.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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