Norm
ABGB §879 Abs3 ERechtssatz
Die Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank, wonach die PIN vom Kunden, sofern er Onlinebanking nutzt, regelmäßig, jedoch spätestens jeweils nach Ablauf von zwei Monaten, selbstständig zu ändern ist, erfüllt das Kriterium der gröblichen Benachteiligung im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB.Die Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank, wonach die PIN vom Kunden, sofern er Onlinebanking nutzt, regelmäßig, jedoch spätestens jeweils nach Ablauf von zwei Monaten, selbstständig zu ändern ist, erfüllt das Kriterium der gröblichen Benachteiligung im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130436Im RIS seit
13.01.2016Zuletzt aktualisiert am
16.05.2019