Norm
Rom I-VO Art15Rechtssatz
Ein gesetzlicher Forderungsübergang ist nach Art 15 Rom I?VO dem Zessionsgrundstatut unterstellt, also jener Rechtsordnung, die die Leistungspflicht des Drittzahlers verfügt und damit den Zessionsgrund geliefert hat.Ein gesetzlicher Forderungsübergang ist nach Artikel 15, Rom I?VO dem Zessionsgrundstatut unterstellt, also jener Rechtsordnung, die die Leistungspflicht des Drittzahlers verfügt und damit den Zessionsgrund geliefert hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129065Im RIS seit
11.12.2013Zuletzt aktualisiert am
25.03.2019