RS OGH 2019/2/27 12Os135/07f, 15Os159/18y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2019
beobachten
merken

Norm

MedienG §34
  1. MedienG § 34 heute
  2. MedienG § 34 gültig ab 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 182/2023
  3. MedienG § 34 gültig von 01.01.2021 bis 30.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  4. MedienG § 34 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2007

Rechtssatz

Der Anspruch auf Urteilsveröffentlichung nach § 34 MedienG soll sicherstellen, dass der Medienkonsument mit jenem Veröffentlichungswert, mit dem seinerzeit ein Medieninhaltsdelikt publiziert wurde, davon Kenntnis erhält, dass diese Veröffentlichung aufgrund der Ergebnisse eines gerichtlichen Verfahrens zumindest objektiv strafrechtswidrigen Inhalt hatte und dass sich der Verletzte mit Erfolg dagegen zur Wehr gesetzt hat. Die Urteilsveröffentlichung ist primär eine Maßnahme der publizistischen Wiedergutmachung und dient dem Schutz vor dem Fortwirken des Delikts in der öffentlichen Meinung.Der Anspruch auf Urteilsveröffentlichung nach Paragraph 34, MedienG soll sicherstellen, dass der Medienkonsument mit jenem Veröffentlichungswert, mit dem seinerzeit ein Medieninhaltsdelikt publiziert wurde, davon Kenntnis erhält, dass diese Veröffentlichung aufgrund der Ergebnisse eines gerichtlichen Verfahrens zumindest objektiv strafrechtswidrigen Inhalt hatte und dass sich der Verletzte mit Erfolg dagegen zur Wehr gesetzt hat. Die Urteilsveröffentlichung ist primär eine Maßnahme der publizistischen Wiedergutmachung und dient dem Schutz vor dem Fortwirken des Delikts in der öffentlichen Meinung.

Entscheidungstexte

  • RS0124913">12 Os 135/07f
    Entscheidungstext OGH 15.01.2009 12 Os 135/07f
    Beisatz: Dementsprechend kann auf Urteilsveröffentlichung nur auf Antrag und nicht von Amts wegen erkannt werden und es darf, wenn der Verletzte selbst nicht Antragsteller ist, die Urteilsveröffentlichung gemäß §34 Abs 2 MedienG nur mit seiner Zustimmung angeordnet werden (6 Ob 258/03i). Damit ist sie jedoch ungeachtet ihrer Warn- und Präventionsfunktion als Zivilsache im Sinne der EuGVVO anzusehen. (T1); Beisatz: Dies gilt umso mehr für eine in einem selbstständigen Entschädigungsverfahren gemäß § 8a Abs 6 MedienG ausgesprochene Urteilsveröffentlichung, zumal in einem solchen medienrechtlichen Verfahren über im Kern zivilrechtliche Ansprüche nach Strafverfahrensrecht zu entscheiden ist. (T2)
  • RS0124913">15 Os 159/18y
    Entscheidungstext OGH 27.02.2019 15 Os 159/18y
    nur: Die Urteilsveröffentlichung ist primär eine Maßnahme der publizistischen Wiedergutmachung. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124913

Im RIS seit

14.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten