Norm
MRK Art8 IIIRechtssatz
Jede von Behörden durchgeführte Personendurchsuchung greift in das Privatleben des Betroffenen ein. Der Einsatz gesetzlich verliehener Zwangsgewalt, um jemanden dazu zu bewegen, sich einer eingehenden Untersuchung der eigenen Person, seiner Kleidung und seiner persönlichen Sachen zu unterwerfen, stellt ganz klar einen Eingriff in Art 8 MRK dar. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Durchsuchung in der Öffentlichkeit stattfand. Durch ein Element der Demütigung oder Beschämung könnte dies die Ernsthaftigkeit des Eingriffs unter Umständen sogar noch verstärken. (Bem: Gillan und Quinton gg. das Vereinigte Königreich)Jede von Behörden durchgeführte Personendurchsuchung greift in das Privatleben des Betroffenen ein. Der Einsatz gesetzlich verliehener Zwangsgewalt, um jemanden dazu zu bewegen, sich einer eingehenden Untersuchung der eigenen Person, seiner Kleidung und seiner persönlichen Sachen zu unterwerfen, stellt ganz klar einen Eingriff in Artikel 8, MRK dar. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Durchsuchung in der Öffentlichkeit stattfand. Durch ein Element der Demütigung oder Beschämung könnte dies die Ernsthaftigkeit des Eingriffs unter Umständen sogar noch verstärken. (Bem: Gillan und Quinton gg. das Vereinigte Königreich)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:2010:RS0127936Im RIS seit
21.08.2012Zuletzt aktualisiert am
09.10.2023