RS OGH 2019/2/28 Bsw4158/05; Bsw49458/06; Bsw4755/16

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2019
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Norm

MRK Art8 III

Rechtssatz

Jede von Behörden durchgeführte Personendurchsuchung greift in das Privatleben des Betroffenen ein. Der Einsatz gesetzlich verliehener Zwangsgewalt, um jemanden dazu zu bewegen, sich einer eingehenden Untersuchung der eigenen Person, seiner Kleidung und seiner persönlichen Sachen zu unterwerfen, stellt ganz klar einen Eingriff in Art 8 MRK dar. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Durchsuchung in der Öffentlichkeit stattfand. Durch ein Element der Demütigung oder Beschämung könnte dies die Ernsthaftigkeit des Eingriffs unter Umständen sogar noch verstärken. (Bem: Gillan und Quinton gg. das Vereinigte Königreich)Jede von Behörden durchgeführte Personendurchsuchung greift in das Privatleben des Betroffenen ein. Der Einsatz gesetzlich verliehener Zwangsgewalt, um jemanden dazu zu bewegen, sich einer eingehenden Untersuchung der eigenen Person, seiner Kleidung und seiner persönlichen Sachen zu unterwerfen, stellt ganz klar einen Eingriff in Artikel 8, MRK dar. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Durchsuchung in der Öffentlichkeit stattfand. Durch ein Element der Demütigung oder Beschämung könnte dies die Ernsthaftigkeit des Eingriffs unter Umständen sogar noch verstärken. (Bem: Gillan und Quinton gg. das Vereinigte Königreich)

Entscheidungstexte

  • RS0127936">Bsw 4158/05
    Entscheidungstext AUSL EGMR, OGH 12.01.2010 Bsw 4158/05
    Veröff: NL 2010,26
  • RS0127936">Bsw 49458/06
    Entscheidungstext AUSL EGMR 15.05.2012 Bsw 49458/06
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Durchsuchung aller in einem als Sicherheitszone definierten Gebiet im Stadtzentrum anwesenden Personen nach Waffen. (Bem: Ferdinand Josef Colon gg. die Niederlande) (T1)
    Veröff: NL 2012,151
  • RS0127936">Bsw 4755/16
    Entscheidungstext AUSL 28.02.2019 Bsw 4755/16
    nur: Jede von Behörden durchgeführte Personendurchsuchung greift in das Privatleben des Betroffenen ein. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:2010:RS0127936

Im RIS seit

21.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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