Kopf
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Beghal gg. das Vereinigte Königreich, Urteil vom 28.2.2019, Bsw. 4755/16.Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer römisch eins, Beschwerdesache Beghal gg. das Vereinigte Königreich, Urteil vom 28.2.2019, Bsw. 4755/16.
Spruch
Art. 5 EMRK, Art. 6 EMRK, Art. 8 EMRK - Befugnis der Polizei, Reisende ohne begründeten Verdacht anzuhalten und zu befragen.Artikel 5, EMRK, Artikel 6, EMRK, Artikel 8, EMRK - Befugnis der Polizei, Reisende ohne begründeten Verdacht anzuhalten und zu befragen.
Zulässigkeit der Beschwerden hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Art. 5 EMRK und Art. 8 EMRK (einstimmig).Zulässigkeit der Beschwerden hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Artikel 5, EMRK und Artikel 8, EMRK (einstimmig).
Unzulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Art. 6 EMRK (einstimmig).Unzulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Artikel 6, EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).Verletzung von Artikel 8, EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Die Feststellung einer Verletzung stellt für sich eine ausreichende gerechte Entschädigung für immateriellen Schaden dar; € 25.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).Entschädigung nach Artikel 41, EMRK: Die Feststellung einer Verletzung stellt für sich eine ausreichende gerechte Entschädigung für immateriellen Schaden dar; € 25.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Schema 7 des Terrorismus-Gesetzes 2000 (Terrorism Act – TACT) ermächtigt Polizei-, Einwanderungs- und Zollbeamte dazu, in Häfen, auf Flughäfen und auf internationalen Bahnhöfen Passagiere anzuhalten, zu vernehmen und zu durchsuchen. Die Befugnis zur Anhaltung und Befragung kann ohne einen Verdacht der Beteiligung an Terrorismus ausgeübt werden. Die Befragung muss jedoch dazu dienen festzustellen, ob die Person an der Ausführung oder Vorbereitung von Terroranschlägen oder an der Anstiftung zu solchen Taten beteiligt (gewesen) zu sein scheint. Wer die Kooperation verweigert, begeht damit eine Straftat, die mit einer Geldbuße sowie einer bis zu dreimonatigen Freiheitsstrafe bedroht ist.
Die Bf. ist Staatsangehörige Frankreichs und lebt dauerhaft in Großbritannien. Ihr Ehemann befindet sich in Frankreich wegen terroristischer Straftaten in Haft. Am 4.1.2011 landete sie gegen 8:05 Uhr aus Paris kommend am Flughafen East Midlands. Am Grenzkontrollschalter wurde sie aufgehalten und in einen Befragungsraum gebracht. Die Beamten teilten ihr mit, dass sie weder festgenommen sei noch verdächtigt werde, eine Terroristin zu sein. Sie müssten jedoch mit ihr reden um festzustellen, ob sie »eine an der Ausführung oder Vorbereitung von oder der Anstiftung zu Terroranschlägen beteiligte Person« sei. Die Bf. und ihr Gepäck wurden durchsucht. Sie ersuchte darum, einen Anwalt anrufen zu dürfen, was ihr um 9:23 Uhr gestattet wurde. Die Polizisten stellten jedoch klar, dass sie mit der Befragung nicht bis zu dessen Eintreffen warten würden. Die Bf. informierte die Beamten darüber, dass sie erst nach der Ankunft ihres Anwalts antworten würde. Daraufhin wurden ihr einige Fragen über ihre Familie, ihre finanziellen Verhältnisse und ihre Reise nach Frankreich gestellt. Auf die meisten Fragen gab sie keine Antwort. Nach Beendigung der Befragung wurde die Bf. gegen 10:00 Uhr belehrt und wegen der Straftat der Verletzung ihrer aus Schema 7 erwachsenden Verpflichtung zur Beantwortung der Fragen angezeigt. Die Beamten erklärten ihr, sie könne nun gehen.
Im Dezember 2011 wurde die Bf. wegen Verletzung ihrer aus Schema 7 resultierenden Kooperationspflicht für schuldig befunden. Die dagegen von der Bf. erhobene Berufung, in der sie sich auf ihre durch die EMRK geschützten Rechte berief, wurde vom High Court abgewiesen. Der Supreme Court verneinte in seinem Urteil vom 22.7.2015 eine Verletzung der Konvention.
Rechtliche Beurteilung
Rechtsausführungen:
Die Bf. behauptete eine Verletzung von Art. 5 EMRK (Recht auf persönliche Freiheit), Art. 6 EMRK (hier: Recht sich nicht selbst zu bezichtigen) und von Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Privatlebens).Die Bf. behauptete eine Verletzung von Artikel 5, EMRK (Recht auf persönliche Freiheit), Artikel 6, EMRK (hier: Recht sich nicht selbst zu bezichtigen) und von Artikel 8, EMRK (hier: Recht auf Achtung des Privatlebens).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRKZur behaupteten Verletzung von Artikel 8, EMRK
(73) Die Bf. brachte vor, die Ausübung der in Schema 7 vorgesehenen Befugnisse habe ihre durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte verletzt [...].(73) Die Bf. brachte vor, die Ausübung der in Schema 7 vorgesehenen Befugnisse habe ihre durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte verletzt [...].
Zulässigkeit
(75) [...] Die Beschwerde ist nicht offensichtlich unbegründet [...] und auch aus keinem anderen Grund unzulässig. Daher muss sie für zulässig erklärt werden (einstimmig).
In der Sache
Zum Vorliegen eines Eingriffs
(76) Die Regierung anerkannte, dass die auf Schema 7 des TACT beruhende Überprüfung der Bf. einen Eingriff in ihr durch Art. 8 EMRK garantiertes Recht begründete. Die Bf. wurde [...] nicht nur angehalten und befragt, sondern zudem wurden sie und ihr Gepäck durchsucht. [...] Die Befugnisse nach Schema 7 waren eindeutig weiter als die Befugnisse der Einreisekontrollen, im Hinblick auf die von Reisenden vernünftigerweise erwartet werden kann, ihnen unterworfen zu werden. [...] Es liegt ein Eingriff in die Rechte der Bf. gemäß Art. 8 EMRK vor.(76) Die Regierung anerkannte, dass die auf Schema 7 des TACT beruhende Überprüfung der Bf. einen Eingriff in ihr durch Artikel 8, EMRK garantiertes Recht begründete. Die Bf. wurde [...] nicht nur angehalten und befragt, sondern zudem wurden sie und ihr Gepäck durchsucht. [...] Die Befugnisse nach Schema 7 waren eindeutig weiter als die Befugnisse der Einreisekontrollen, im Hinblick auf die von Reisenden vernünftigerweise erwartet werden kann, ihnen unterworfen zu werden. [...] Es liegt ein Eingriff in die Rechte der Bf. gemäß Artikel 8, EMRK vor.
Zur gesetzlichen Grundlage des Eingriffs
(87) Die Formulierung »gesetzlich vorgesehen« verlangt, dass die umstrittene Maßnahme eine Grundlage im innerstaatlichen Recht hat und dass sie dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit [...] entspricht. Das Gesetz muss daher angemessen zugänglich und vorhersehbar sein, also ausreichend präzise formuliert, um es dem Einzelnen – wenn nötig mit angemessener Beratung – zu ermöglichen, sein Verhalten anzupassen.
(89) [...] Die umstrittenen Befugnisse hatten eine Grundlage im innerstaatlichen Recht, nämlich Schema 7 des TACT und den zugehörigen Leitfaden. Die vom GH anzusprechende Kernfrage ist [...], ob die Sicherungen, die das innerstaatliche Recht zu dem Zeitpunkt vorsah, als die Bf. am Flughafen East Midlands aufgehalten wurde, die Befugnisse ausreichend beschränkten, um ihr angemessenen Schutz vor einem willkürlichen Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Privatlebens zu bieten. Bei dieser Beurteilung wird der GH die folgenden Faktoren heranziehen: den geografischen und zeitlichen Umfang der Befugnisse; das den Behörden bei der Entscheidung über die Ausübung der Befugnisse eingeräumte Ermessen; irgendwelche Verminderungen des durch die Ausübung der Befugnisse verursachten Eingriffs; die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung der Ausübung der Befugnisse; und eine etwaige Aufsicht über den Gebrauch der Befugnisse.
Der geografische und zeitliche Umfang der Befugnisse
(90) Die Befugnisse nach Schema 7 können nur von Polizisten in Häfen und bei Grenzkontrollen ausgeübt werden. [...]
(92) [...] Die Befugnisse nach Schema 7 haben angesichts ihrer ständigen Geltung in allen Häfen und bei allen Grenzkontrollen einen weiten Anwendungsbereich. Dies widerspricht jedoch für sich nicht dem Grundsatz der Rechtmäßigkeit. Der GH hat sowohl die sehr reale Bedrohung, mit der Mitgliedstaaten angesichts des internationalen Terrorismus derzeit konfrontiert sind, als auch die Bedeutung der Kontrolle der internationalen Bewegung von Terroristen ausdrücklich anerkannt [...]. Häfen und Grenzkontrollen bieten unweigerlich einen zentralen Brennpunkt für die Entdeckung und Verhinderung der Bewegung von Terroristen bzw. die Vereitelung von Terroranschlägen. Tatsächlich betreiben alle Staaten Systeme der Einwanderungs- und Zollkontrolle in ihren Häfen und an ihren Grenzen und auch wenn diese Kontrollen sich ihrer Art nach von den Befugnissen nach Schema 7 unterscheiden, können doch alle Personen, die internationale Grenzen überqueren, erwarten, einem gewissen Maß an Überprüfung unterworfen zu werden.
Das den Behörden eingeräumte Ermessen
(93) Die Schema 7-Befugnisse können von kontrollierenden Beamten angewendet werden, um zu entscheiden, ob eine Person an der Ausführung oder Vorbereitung von oder Anstiftung zu terroristischen Handlungen beteiligt ist. Die Beamten genießen somit ein sehr großes Ermessen, weil »Terrorismus« weit definiert ist und die Schema 7-Befugnisse unabhängig davon ausgeübt werden können, ob der Beamte objektive oder subjektive Gründe für den Verdacht hat, eine Person sei an der Ausführung oder Vorbereitung von oder Anstiftung zu terroristischen Handlungen beteiligt.
(94) In Gillan und Quinton/GB kritisierte der GH, das Beamte die Befugnisse zur Anhaltung und Durchsuchung ausüben konnten, ohne einen begründeten Verdacht nachweisen zu müssen. In Ivashchenko/RUS betrachtete der GH die Tatsache mit Sorge, dass die Zollbehörden Daten auf dem Laptop und den Speichermedien des Bf. durchsuchen und kopieren konnten, ohne zumindest ansatzweise einen begründeten Verdacht [...] zu haben. Die Voraussetzung eines begründeten Verdachts ist somit eine wichtige Überlegung bei der Einschätzung der Angemessenheit einer Befugnis, eine Person anzuhalten und zu durchsuchen. Allerdings weist nichts in den beiden Fällen darauf hin, dass das Bestehen eines begründeten Verdachts an sich notwendig ist, um Willkür zu vermeiden. Der GH muss dies vielmehr im Hinblick auf den Betrieb des Systems insgesamt beurteilen und aus den unten angeführten Gründen ist er nicht der Ansicht, dass die Ausübung der Befugnis im Fall der Bf. schon durch das Fehlen der Voraussetzung eines begründeten Verdachts unrechtmäßig iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK wurde.(94) In Gillan und Quinton/GB kritisierte der GH, das Beamte die Befugnisse zur Anhaltung und Durchsuchung ausüben konnten, ohne einen begründeten Verdacht nachweisen zu müssen. In Ivashchenko/RUS betrachtete der GH die Tatsache mit Sorge, dass die Zollbehörden Daten auf dem Laptop und den Speichermedien des Bf. durchsuchen und kopieren konnten, ohne zumindest ansatzweise einen begründeten Verdacht [...] zu haben. Die Voraussetzung eines begründeten Verdachts ist somit eine wichtige Überlegung bei der Einschätzung der Angemessenheit einer Befugnis, eine Person anzuhalten und zu durchsuchen. Allerdings weist nichts in den beiden Fällen darauf hin, dass das Bestehen eines begründeten Verdachts an sich notwendig ist, um Willkür zu vermeiden. Der GH muss dies vielmehr im Hinblick auf den Betrieb des Systems insgesamt beurteilen und aus den unten angeführten Gründen ist er nicht der Ansicht, dass die Ausübung der Befugnis im Fall der Bf. schon durch das Fehlen der Voraussetzung eines begründeten Verdachts unrechtmäßig iSv. Artikel 8, Absatz 2, EMRK wurde.
(95) Erstens hat der GH wiederholt festgestellt, dass die innerstaatlichen Behörden in Angelegenheiten der nationalen Sicherheit einen weiten Ermessensspielraum genießen und es gibt eindeutige Beweise dafür, dass die Schema 7-Befugnisse wirklich von Wert für den Schutz der nationalen Sicherheit waren. [...] Würde ein begründeter Verdacht verlangt werden, könnten Terroristen die abschreckende Bedrohung von Schema 7 vermeiden, indem sie Personen einsetzen, die noch nicht die Aufmerksamkeit der Polizei erregt haben [...], und die bloße Tatsache einer Anhaltung könnte eine Person auf das Bestehen einer Überwachung aufmerksam machen.
(96) Zweitens ist es wichtig, zwischen den beiden Befugnissen nach Schema 7 zu unterscheiden, nämlich der Befugnis zur Befragung und Durchsuchung [...] und jener zur Festnahme einer Person. Da die Befugnis zur Festnahme normalerweise mit einem stärkeren Eingriff in die Rechte der Person einhergeht und ihr daher ein größeres Missbrauchspotential innewohnt, muss sie möglicherweise von strengeren Sicherungen begleitet werden. Da die Bf. im vorliegenden Fall aber nicht formell festgenommen wurde, muss der GH seine Prüfung auf die Rechtmäßigkeit der Befugnis zur Befragung und Durchsuchung beschränken.
(97) Drittens hält es der GH für relevant, dass es sich bei der Schema 7-Befugnis – und insbesondere der Befugnis zur Befragung und Durchsuchung – um eine vorläufige Ermittlungsbefugnis handelt, die ausdrücklich eingeräumt wurde, um die in Häfen und an Grenzen stationierten Beamten dabei zu unterstützen, eine Antiterror-Überprüfung jeder ein- oder ausreisenden Person vorzunehmen. Auch wenn ein »begründeter Verdacht« keine Voraussetzung war, wurde den kontrollierenden Beamten doch eine Anleitung geboten, die versuchte klarzustellen, wie das Ermessen ausgeübt werden konnte. Nach dem Leitfaden, der den zur Zeit der Kontrolle der Bf. geltenden Praxiskodex ergänzte, war die Befugnis verhältnismäßig auszuüben und Beamte hatten besonders darauf zu achten sicherzustellen, dass die Auswahl der überprüften Personen nicht nur auf ihrem ethnischen Hintergrund oder ihrer Religion beruhte. Die Entscheidung zur Ausübung der Schema 7-Befugnisse musste vielmehr auf der von den unterschiedlichen, aktiven Terrorgruppen ausgehenden Gefahr [...] beruhen [...].
(98) Viertens deutet der Bericht des Independent Reviewer of Terrorism Legislation [siehe zu dieser Funktion unten Rn. 106] darauf hin, dass die Befugnisse tatsächlich nicht missbraucht werden. 2011 wurden nur 0,03?% der durch Häfen reisenden Passagiere gemäß Schema 7 kontrolliert. In den folgenden Jahren bemerkte der Independent Reviewer einen erheblichen Rückgang der Gesamtzahl der Kontrollen. Zudem wurden zwar Angehörige ethnischer Minderheiten und insbesondere jene mit asiatischen oder nordafrikanischen Wurzeln öfter angehalten als es ihrem prozentuellen Anteil an den Reisenden entsprechen würde, doch bedeutete dies nach dem Bericht des Independent Reviewer nicht, dass die Kontrollen irregeleitet waren. Auch wenn der Independent Reviewer Wachsamkeit empfahl, sah er in diesen Zahlen für sich keine Grundlage dafür, die Polizei zu kritisieren.
(99) In Anbetracht des Vorgesagten erachtet es der GH für notwendig zu beurteilen, ob die anderen Sicherungen im Hinblick auf die Ausübung der Schema 7-Befugnisse ausreichen, um Personen vor ihrer willkürlichen Ausübung zu schützen.
Verminderungen des durch die Ausübung der Befugnisse verursachten Eingriffs
(100) Zur Zeit der Überprüfung der Bf. sah Schema 7 vor, dass jede nach diesen Befugnissen festgenommene Person spätestens neun Stunden nach Beginn der Überprüfung freigelassen werden musste. Der Praxiskodex verlangte zudem vom kontrollierenden Beamten, die Dauer der Überprüfung auf das praktikable Minimum zu beschränken. Zu Beginn der Überprüfung musste der kontrollierende Beamte die betroffene Person [...] darüber aufklären, dass sie gemäß Schema 7 überprüft wurde und der Beamte befugt war, sie festzunehmen, sollte sie die Zusammenarbeit verweigern und darauf bestehen, sich zu entfernen. Die Überprüfung war zu protokollieren [...]. Allerdings sahen weder der TACT noch der damals geltende Praxiskodex vor, dass eine überprüfte Person (die nicht festgenommen war), obwohl sie zur Beantwortung der Fragen gezwungen war, von einem Rechtsanwalt begleitet wurde. Folglich konnten Personen einer bis zu neun Stunden dauernden Befragung unterzogen werden, ohne dass ein begründeter Verdacht vorausgesetzt wurde und ohne dass sie Zugang zu einem Anwalt hatten.
(101) Die Rechtslage wurde inzwischen durch den Anti-Social Behaviour, Crime and Policing Act 2014 geändert, der verlangt, dass eine Person festgenommen werden muss, wenn sie länger als eine Stunde befragt werden soll. Er sieht weiters vor, dass die Befragung [grundsätzlich] nicht vor dem Eintreffen eines Anwalts beginnen darf. [...]
(102) Der GH muss sich jedoch auf die im Zeitpunkt der Überprüfung der Bf. [...] geltende Rechtslage beziehen, als die einzige Sicherung, die den durch die Ausübung dieser Befugnisse verursachten Eingriff vermindern konnte, in dem Erfordernis bestand, sie spätestens neun Stunden nach Beginn der Überprüfung freizulassen.
Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung
(103) Auch wenn es möglich ist, eine gerichtliche Überprüfung der Ausübung der Schema 7-Befugnisse zu beantragen, ist es nach dem Vorbringen der Bf. wegen des Fehlens einer Verpflichtung des kontrollierenden Beamten, einen »begründeten Verdacht« darzulegen, schwierig oder gar unmöglich nachzuweisen, dass die Befugnis unangemessen ausgeübt wurde. Der GH hat in Gillan und Quinton/GB ein ähnliches Argument akzeptiert und festgestellt, dass das Recht [...], eine Anhaltung und Durchsuchung im Wege einer gerichtlichen Überprüfung oder einer Schadenersatzklage anzufechten, klare Grenzen hatte.
(104) Diese Grenzen scheinen hinsichtlich einer Anfechtung von Schema 7-Befugnissen im Wege einer gerichtlichen Überprüfung gleichermaßen relevant zu sein. [...]
(105) Es scheint, dass es das Fehlen einer Verpflichtung seitens des kontrollierenden Beamten, einen »begründeten Verdacht« darzulegen, für Personen schwierig gemacht hat, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung über die Ausübung der Befugnisse gerichtlich überprüfen zu lassen.
Unabhängige Aufsicht über den Gebrauch der Befugnisse
(106) Die Verwendung der Befugnisse ist Gegenstand der unabhängigen Aufsicht durch den Independent Reviewer of Terrorism Legislation. Der Independent Reviewer, den es seit den späten 1970er Jahren gibt, ist eine vom Innen- und vom Finanzministerium für eine verlängerbare Periode von drei Jahren bestellte, unabhängige Person, deren Aufgabe es ist, dem Innenminister und dem Parlament über die Anwendung des Antiterror-Rechts im Vereinigten Königreich zu berichten. Diese Berichte werden dem Parlament vorgelegt, um die Öffentlichkeit zu informieren und zur politischen Debatte [...] beizutragen. Die Bedeutung seiner Rolle liegt in der völligen Unabhängigkeit von der Regierung, verbunden mit einem auf einer sehr hohen Sicherheitsstufe beruhenden Zugang zu geheimen und sensiblen Informationen über die nationale Sicherheit sowie zu den involvierten Mitarbeitern.
(107) Die Aufsicht durch den Independent Reviewer sollte daher nicht unterschätzt werden. Dennoch handelt es sich unvermeidbarer Weise um ad hoc-Beurteilungen und sofern er eine Auswahl an Vernehmungsprotokollen überprüfen kann, ist er nicht in der Lage, die Rechtmäßigkeit des Zwecks der Anhaltung zu beurteilen. Auch wenn diese Berichte auf der höchsten Ebene studiert werden (die Regierung veröffentlicht ihre förmliche Antwort auf diese jährlichen Berichte), wurde außerdem eine Reihe von wichtigen Empfehlungen nicht umgesetzt [...]. Insbesondere hat der Independent Reviewer wiederholt die Einführung der Voraussetzung eines Verdachts für die Ausübung bestimmter Schema 7-Befugnisse gefordert [...] und kritisiert, dass unter Druck gegebene Antworten nicht ausdrücklich für im Strafverfahren nicht verwertbar erklärt wurden. [...]
(108) Auch wenn die Aufsicht durch den Independent Reviewer von erheblichem Wert ist, sieht sie der GH nicht als geeignet an, die ansonsten unzureichenden Sicherungen, die für die Anwendung der Schema 7-Regeln gelten, auszugleichen.
Schlussfolgerung
(109) Der GH gelangt zu dem Ergebnis, dass die Befugnis zur Überprüfung von Personen gemäß Schema 7 des TACT zu dem Zeitpunkt, zu dem die Bf. im Jänner 2011 am Flughafen East Midlands angehalten wurde, weder ausreichend umschrieben noch Gegenstand angemessener rechtlicher Sicherungen gegen Willkür war. Während er das Fehlen einer Voraussetzung des »begründeten Verdachts« nicht alleine für ausschlaggebend [...] hält, ist der GH unter Berücksichtigung auch der Tatsache, dass die Überprüfung bis zu neun Stunden dauern konnte, während der die Person ohne ein Recht auf Begleitung durch einen Anwalt zur Beantwortung von Fragen gezwungen war, und der eingeschränkten Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung der Ausübung der Befugnis, der Meinung, dass die Schema 7-Befugnisse nicht »gesetzlich vorgesehen« waren. Folglich hat eine Verletzung von Art. 8 EMRK stattgefunden (einstimmig).(109) Der GH gelangt zu dem Ergebnis, dass die Befugnis zur Überprüfung von Personen gemäß Schema 7 des TACT zu dem Zeitpunkt, zu dem die Bf. im Jänner 2011 am Flughafen East Midlands angehalten wurde, weder ausreichend umschrieben noch Gegenstand angemessener rechtlicher Sicherungen gegen Willkür war. Während er das Fehlen einer Voraussetzung des »begründeten Verdachts« nicht alleine für ausschlaggebend [...] hält, ist der GH unter Berücksichtigung auch der Tatsache, dass die Überprüfung bis zu neun Stunden dauern konnte, während der die Person ohne ein Recht auf Begleitung durch einen Anwalt zur Beantwortung von Fragen gezwungen war, und der eingeschränkten Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung der Ausübung der Befugnis, der Meinung, dass die Schema 7-Befugnisse nicht »gesetzlich vorgesehen« waren. Folglich hat eine Verletzung von Artikel 8, EMRK stattgefunden (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 EMRKZur behaupteten Verletzung von Artikel 5, EMRK
(113) [...] Da dieser Beschwerdepunkt auf denselben Tatsachen beruht wie jener unter Art. 8 EMRK, muss er ebenfalls für zulässig erklärt werden (einstimmig). Allerdings erachtet es der GH angesichts der Feststellungen zu Art. 8 EMRK nicht für notwendig zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall auch zu einer Verletzung von Art. 5 EMRK gekommen ist (einstimmig).(113) [...] Da dieser Beschwerdepunkt auf denselben Tatsachen beruht wie jener unter Artikel 8, EMRK, muss er ebenfalls für zulässig erklärt werden (einstimmig). Allerdings erachtet es der GH angesichts der Feststellungen zu Artikel 8, EMRK nicht für notwendig zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall auch zu einer Verletzung von Artikel 5, EMRK gekommen ist (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 EMRKZur behaupteten Verletzung von Artikel 6, EMRK
(114) Die Bf. brachte vor, die Ausübung der polizeilichen Befugnisse, sie dazu zu zwingen, möglicherweise belastende Antworten zu geben, ohne zuvor eine wirksame Zusicherung erhalten zu haben, dass ihre Antworten in einem Strafverfahren nicht gegen sie verwendet werden könnten, habe ihre durch Art. 6 EMRK geschützten Rechte verletzt.(114) Die Bf. brachte vor, die Ausübung der polizeilichen Befugnisse, sie dazu zu zwingen, möglicherweise belastende Antworten zu geben, ohne zuvor eine wirksame Zusicherung erhalten zu haben, dass ihre Antworten in einem Strafverfahren nicht gegen sie verwendet werden könnten, habe ihre durch Artikel 6, EMRK geschützten Rechte verletzt.
(119) Wie der GH wiederholt ausgesprochen hat, gilt der von Art. 6 Abs. 1 EMRK gewährte Schutz für eine Person, gegen die eine »strafrechtliche Anklage« im autonomen Sinn, der diesem Begriff nach der EMRK zukommt, erhoben wurde. Eine »strafrechtliche Anklage« liegt vor, sobald eine Person von der zuständigen Behörde offiziell über einen Vorwurf in Kenntnis gesetzt wird, sie habe eine Straftat begangen, oder sobald sich Handlungen, die von den Behörden wegen des gegen sie bestehenden Verdachts ergriffen werden, wesentlich auf ihre Situation auswirken.(119) Wie der GH wiederholt ausgesprochen hat, gilt der von Artikel 6, Absatz eins, EMRK gewährte Schutz für eine Person, gegen die eine »strafrechtliche Anklage« im autonomen Sinn, der diesem Begriff nach der EMRK zukommt, erhoben wurde. Eine »strafrechtliche Anklage« liegt vor, sobald eine Person von der zuständigen Behörde offiziell über einen Vorwurf in Kenntnis gesetzt wird, sie habe eine Straftat begangen, oder sobald sich Handlungen, die von den Behörden wegen des gegen sie bestehenden Verdachts ergriffen werden, wesentlich auf ihre Situation auswirken.
(120) Daher können beispielsweise eine wegen des Verdachts der Begehung einer Straftat festgenommene Person, ein über seine Beteiligung an strafbaren Handlungen befragter Verdächtiger oder eine [...] formell angeklagte Person als »einer Straftat angeklagt« angesehen werden und sich auf den Schutz von Art. 6 EMRK berufen. Es ist ungeachtet ihrer chronologischen Abfolge das tatsächliche Eintreten des ersten der genannten Ereignisse, das die Anwendung von Art. 6 EMRK in seinem strafrechtlichen Aspekt auslöst.(120) Daher können beispielsweise eine wegen des Verdachts der Begehung einer Straftat festgenommene Person, ein über seine Beteiligung an strafbaren Handlungen befragter Verdächtiger oder eine [...] formell angeklagte Person als »einer Straftat angeklagt« angesehen werden und sich auf den Schutz von Artikel 6, EMRK berufen. Es ist ungeachtet ihrer chronologischen Abfolge das tatsächliche Eintreten des ersten der genannten Ereignisse, das die Anwendung von Artikel 6, EMRK in seinem strafrechtlichen Aspekt auslöst.
(121) Keines dieser Ereignisse trat im vorliegenden Fall ein. Die Bf. wurde weder festgenommen noch einer (im Zusammenhang zu Terrorismus stehenden) Straftat angeklagt. Auch wenn die Befragung dem Zweck diente festzustellen, ob sie an der Ausführung oder Vorbereitung von oder Anstiftung zu Terrorakten beteiligt gewesen zu sein scheint, kann dies für sich alleine nicht Art. 6 EMRK auf den Plan rufen. Zunächst erforderte die Schema 7-Befugnis nicht, dass die Polizeibeamten einen »begründeten Verdacht« hatten, sie wäre an der Ausführung oder Vorbereitung von oder Anstiftung zu Terrorakten beteiligt. Die bloße Tatsache, dass sie für eine Überprüfung ausgewählt wurde, kann nicht als Hinweis darauf angesehen werden, dass sie selbst verdächtigt wurde, an einer Straftat beteiligt zu sein. Ganz im Gegenteil wurde ihr von den Polizisten ausdrücklich gesagt, dass sie nicht festgenommen war und die Polizisten sie nicht für eine Terroristin hielten. Zudem waren die ihr gestellten Fragen genereller Art und sie bezogen sich nicht auf irgendeine Straftat. [...] Auch wenn der GH nicht ausschließen kann, dass [die Schema 7-Befugnis] in einer Weise ausgeübt werden kann, die Art. 6 EMRK anwendbar macht, gibt es keinen Hinweis darauf, dass dies im vorliegenden Fall geschah.(121) Keines dieser Ereignisse trat im vorliegenden Fall ein. Die Bf. wurde weder festgenommen noch einer (im Zusammenhang zu Terrorismus stehenden) Straftat angeklagt. Auch wenn die Befragung dem Zweck diente festzustellen, ob sie an der Ausführung oder Vorbereitung von oder Anstiftung zu Terrorakten beteiligt gewesen zu sein scheint, kann dies für sich alleine nicht Artikel 6, EMRK auf den Plan rufen. Zunächst erforderte die Schema 7-Befugnis nicht, dass die Polizeibeamten einen »begründeten Verdacht« hatten, sie wäre an der Ausführung oder Vorbereitung von oder Anstiftung zu Terrorakten beteiligt. Die bloße Tatsache, dass sie für eine Überprüfung ausgewählt wurde, kann nicht als Hinweis darauf angesehen werden, dass sie selbst verdächtigt wurde, an einer Straftat beteiligt zu sein. Ganz im Gegenteil wurde ihr von den Polizisten ausdrücklich gesagt, dass sie nicht festgenommen war und die Polizisten sie nicht für eine Terroristin hielten. Zudem waren die ihr gestellten Fragen genereller Art und sie bezogen sich nicht auf irgendeine Straftat. [...] Auch wenn der GH nicht ausschließen kann, dass [die Schema 7-Befugnis] in einer Weise ausgeübt werden kann, die Artikel 6, EMRK anwendbar macht, gibt es keinen Hinweis darauf, dass dies im vorliegenden Fall geschah.
(122) In Anbetracht dessen ist der GH nicht der Ansicht, dass Art. 6 EMRK durch die Überprüfung der Bf. gemäß Schema 7 des TACT auf den Plan gerufen wurde. Eine Prüfung der [...] Beschwerde hinsichtlich des Fehlens von Garantien betreffend die nachfolgende Verwendung des bei der Befragung gewonnenen Materials ist nach Ansicht des GH nicht notwendig. [...](122) In Anbetracht dessen ist der GH nicht der Ansicht, dass Artikel 6, EMRK durch die Überprüfung der Bf. gemäß Schema 7 des TACT auf den Plan gerufen wurde. Eine Prüfung der [...] Beschwerde hinsichtlich des Fehlens von Garantien betreffend die nachfolgende Verwendung des bei der Befragung gewonnenen Materials ist nach Ansicht des GH nicht notwendig. [...]
(123) Folglich muss der sich auf Art. 6 EMRK beziehende Beschwerdepunkt als ratione materiae unvereinbar mit den Bestimmungen der Konvention [...] [und somit als unzulässig] zurückgewiesen werden (einstimmig).(123) Folglich muss der sich auf Artikel 6, EMRK beziehende Beschwerdepunkt als ratione materiae unvereinbar mit den Bestimmungen der Konvention [...] [und somit als unzulässig] zurückgewiesen werden (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRKEntschädigung nach Artikel 41, EMRK
Die Feststellung einer Verletzung stellt für sich eine ausreichende gerechte Entschädigung für immateriellen Schaden dar; € 25.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
S. und Marper/GB v. 4.12.2008 (GK) = NL 2008, 356 = EuGRZ 2009, 299Sitzung und Marper/GB v. 4.12.2008 (GK) = NL 2008, 356 = EuGRZ 2009, 299
Gillan und Quinton/GB v. 12.1.2010 = NLMR 2010, 26
Simeonovi/BG v. 12.5.2017 (GK) = NL 2017, 226
Ivashchenko/RUS v. 13.2.2018
Big Brother Watch u.a./GB v. 13.9.2018 = NLMR 2018, 428
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 28.2.2019, Bsw. 4755/16, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2019, 63) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
Textnummer
EGM01756Im RIS seit
22.12.2020Zuletzt aktualisiert am
22.12.2020